Gerichtsvollzieher (Österreich)
In Österreich wird der Gerichtsvollzieher umgangssprachlich auch noch als „Exekutor“ oder „gerichtlicher Vollstrecker“, bezeichnet. In Anlehnung an die Berufsbezeichnung nennt man die Durchführung einer Zwangsvollstreckung Exekution. Die Bedeutungseinschränkung von Exekution („Durch-, Ausführung“, juristisch: obrigkeitliche Vollstreckung von Rechtstiteln) auf Hinrichtung (obrigkeitliche Vollstreckung eines Todesurteils) führte in den anderen deutschsprachigen Ländern dazu, dass der Ausdruck „Exekutor“ nicht mehr gebräuchlich ist.
Die Exekutionsordnung, das maßgebliche Gesetz für die Exekution, enthält die Begriffe Gerichtsvollzieher oder allgemein Vollstreckungsorgan, nicht jedoch „Exekutor“.
Gerichtsvollzieher sind Beamte der Justiz, gehören zum Personalstand des jeweiligen Oberlandesgerichtes und versehen ihren Dienst bei einem Bezirksgericht. Anders als in Deutschland wenden sich Gläubiger nicht direkt an den Gerichtsvollzieher, sondern stellen – wenn das Einschreiten eines/einer Gerichtsvollzieher/in begehrt wird – an das örtlich zuständige Bezirksgericht den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution (Exekution auf bewegliches Vermögen). Der darüber entscheidende Rechtspfleger erteilt mit der Exekutionsbewilligung den Auftrag an die/den Gerichtsvollzieher/in tätig zu werden. Ab Erteilung dieses Vollzugsauftrages handeln die Gerichtsvollzieher/innen zum großen Teil gänzlich selbstständig und eigenverantwortlich; Weisungen der Exekutionsrechtspfleger/innen kommen in der Praxis nur überaus selten vor.
Der Wirkungskreis der Gerichtsvollzieher/innen ergibt sich im Wesentlichen aus den gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung und umfasst u. a. folgende Tätigkeiten:
- die pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften;
- die Übergabe von Liegenschaften an den Verwalter zur Verwaltung und
- Einziehung der Erträgnisse, die Übergabe von Liegenschaften an den einstweiligen Verwalter und dessen Einführung;
- die Vornahme der Beschreibung und Schätzung zu versteigernder Liegenschaften und ihres Zubehörs;
- die Übergabe von versteigerten Liegenschaften und des Zubehörs an den Ersteher durch Einführung in den Besitz unter allfälliger Entfernung von Personen und von unveräußerten beweglichen Sachen;
- die Pfändung beweglicher Sachen;
- die Einleitung der Verwahrung gepfändeter Gegenstände und allenfalls die Überstellung vor dem Verkauf in die Auktionshalle;
- die Wegnahme des bei der Pfändung vorgefundenen Bargelds sowie die
- Entgegennahme freiwillig geleisteter Zahlungen;
- die Bestimmung des Versteigerungstermins und die Vornahme der öffentlichen Versteigerung;
- die Pfändung von Forderungen aus Wechseln; indossablen Papieren und dergl. durch Abnahme und gerichtlichen Erlag;
- die Abgabe der Übertragungserklärung bei Überweisung von Forderungen aus indossablen Papieren oder solchen Forderungen, deren Geltendmachung anden Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, sowie die Übergabe des mit der Übertragungserklärung versehenen Papiers an den betreibenden Gläubiger;
- die Empfangnahme der vom Drittschuldner infolge Überweisung eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung beweglicher körperlicher Sachen herausgegebenen Gegenstände;
- die Wegnahme von bestimmten beweglichen Sachen oder beweglichen Sachen bestimmter Gattung (Wertpapiere, Quantitäten von vertretbaren Sachen), welche der Verpflichtete zu übergeben hatte und die Wegnahme der Urkundenund Werkzeuge zum Zwecke der Übergabe von Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen;
- die Entfernung von Personen und beweglichen Sachen und die Einführung des Gläubigers in den Besitz von Liegenschaften oder Teilen davon, Gegenständen des Bergwerkseigentums oder von Schiffen zur Durchführung des Anspruchs auf Überlassung oder Räumung solcher Sachen, die Ausfolgung von wegzuschaffenden beweglichen Sachen an den Verpflichteten oder dessen Angehörige und die Veräußerung dieser Sachen;
- die Unterstützung zur Beseitigung des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Vornahme einer Handlung, die er zu dulden verpflichtet ist und zum Schutze einer auszuführenden Arbeit;
- die Vornahme der Vorführung oder Verhaftung;
- die Mitwirkung beim Vollzug einstweiliger Verfügungen;
- die Vornahme pfandweiser Beschreibungen der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters;
- die Errichtung des Inventars im Konkursverfahren;
- die Abnahme des Vermögensverzeichnisses;
- die Vornahme von Wegweisungen nach dem Gewaltenschutzgesetz und schließlich
- die Abnahme von Kindern und Pflegebefohlenen