Geldkurs
Der Geldkurs (englisch bid) ist ein Börsenkurs, zu welchem Finanzinstrumente oder Finanzprodukte von einem Wirtschaftssubjekt nachgefragt werden.
Er ist der höchste Preis, zu dem ein Marktteilnehmer in einem klassischen Orderbuchhandelssystem mit fortlaufender Auktion bereit ist, Wertpapiere, Devisen, Sorten, Edelmetalle oder ein sonstiges Finanzprodukt zu kaufen.[1][2] Der Marktteilnehmer A bietet diesen Geldkurs, um das Papier (durch „Geld“) zu erwerben. Zum Geldkurs kann es somit unmittelbar von einem Teilnehmer B an A verkauft werden. Wenn also ein Marktteilnehmer das Papier genau zu diesem Zeitpunkt ohne Verzögerung verkaufen möchte, kann er den Geldkurs akzeptieren und zu diesem Preis verkaufen und erhält somit genau den Preis, den der Käufer A bereit ist zu zahlen. In diesem Fall wird der Verkäufer als Preisnehmer bezeichnet.
Falls das Handelssystem kein klassisches Orderbuchhandelssystem mit fortlaufender Auktion ist, dann ist der Geldkurs nicht notwendigerweise der höchste Preis, zu dem ein Marktteilnehmer A bereit ist, ein Wertpapier zu kaufen.[3] Ein Beispiel hierfür ist die Börse Tradegate Exchange. Hier entspricht der Geldkurs dem Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags, der über ein gewisses Mindestvolumen verfügt.[4] Der Geldkurs bei Tradegate Exchange ist also im Allgemeinen niedriger als der Geldkurs im klassischen Sinne, da die Gebote mit kleinen Volumina den Geldkurs nicht erhöhen.
Das Gegenteil vom Geldkurs ist der so genannte Briefkurs (englisch ask). Der Geldkurs liegt in der Regel unter dem Briefkurs; der Kaufpreis des Papiers am Markt ist geringer als der Verkaufspreis. Das arithmetische Mittel zwischen Geld- und Briefkurs wird als Mittelkurs (auch Devisenkassamittelkurs) bezeichnet, die Differenz zwischen beiden Werten als Geld-Brief-Spanne (englisch bid-ask spread).
Bei der Veröffentlichung von Kurswerten zeigt der Kurszusatz G an, dass zum genannten (Geld-)Kurs kein Umsatz zustande gekommen ist, aber eine Nachfrage vorhanden war.
Einzelnachweise
- BörsG Börsengesetz, §30, Abs. 2
- (EG) 1287/2006: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Artikel 17, Abs. 2 (PDF)
- (EG) 1287/2006: Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, Artikel 17, Abs. 5 (PDF)
- Tradegate Börsenordnung §38, Abs. 1