Gastronomie (Österreich)
Die Gastronomie ist in Österreich ein eigenständiger Wirtschaftszweig.
Wirtschaftliche Systematik
In der nationalen Umsetzung der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ÖNACE 2) wird folgende Unterteilung vorgenommen:[1]
- I 56 Gastronomie
- I 56.1: Restaurant, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä.
- I 56.2: Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsleistungen
- I 56.3: Ausschank von Getränken
Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung unterscheidet folgende Betriebsarten in Bezug auf § 111 Abs 5, der fordert, dass bei einer Gewerbeanmeldung eine Betriebsart anzugeben ist. Diese Betriebsarten sind gesetzlich nicht vorgegeben, die unterschiedlichen Erscheinungsformen werden „durch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verkehrsauffassung“ definiert.[2] Die verschiedenen Betriebsformen sind durch die Ausprägung der Betriebsräumlichkeiten und eine bestimmte Betriebsführung gekennzeichnet, reine Benennungen einer Lokalität oder namentliche Zusätze begründen aber keine besondere Betriebsart.[3] Die einzelnen Formen unterliegen etwa bezüglich der erlaubten Angebots und der Gastgewerbeberechtigung und dem Befähigungsnachweis des Betreibers unterschiedlichen Anforderungen,[4] und in den Öffnungszeiten verschiedenen Aufsperr- und Sperrstunden (Landesrecht).[5]
Typische Betriebsformen sind:[3][5][6]
- Hotel – Beherbergung mit Verköstigung[3]
- Pension – einfache Beherbergung[3] (reine Pension oder Frühstückspension)
- Restaurant – reichhaltigere gehobene Küche[7] [3][5][6]
- Gasthaus – reichhaltigere einfache Küche[7] [3][5]
- Imbissstube – kleine gehobene Küche[3][5][6]
- Buffet – kleine einfache Küche (einschließlich Tankstellenbuffet, Bahnhofbuffet usf.)[3][5][6]
- Jausenstation – Ausflugsgaststätte mit einfacherer Verköstigung[3]
- Kaffeehaus – Ausschank von Kaffeegetränken, Tee und Ähnlichem, einfache Zuspeisen, charakteristisch mit Zeitungsauflage, Spielzimmer[3]
- Kaffeerestaurant – mittäglicher und abendlicher Restaurantbetrieb, sonst Café[3]
- Espresso, Stehkaffeeschenke – Schnellcafé, mit oder ohne Sitzgelegenheiten[3]
- Kaffeekonditorei – Kaffeehaus mit besonderem Fokus auf Konditoreiangebot[3]
- Eissalon – nur für Speiseeis[5][3][6]
- Weinschenke, Weinstube – Trinklokale für Wein[5][6]
- Bierlokal – Trinklokale für Biere (einschließlich Pub)[3]
- Heurigenbuffet – Spezialform der landwirtschaftlichen Betriebsformen (erweiterter Buschenschank), mit einfacher Verköstigung[5][6]
- Branntweinschenke – Trinklokale für Schnäpse[5][6]
- Bar, Nachtklub – intimerer abendlicher Getränkeausschank[3][5][6]
- Diskothek (Tanzlokal) – geselliger abendlicher Getränkeausschank mit Fokus auf Tanzunterhaltung[3][5][6]
- Clubbinglounge – geselliger abendlicher Getränkeausschank mit Fokus auf laute musikalische Darbietung[5][6]
- diverse andere Formen wie:
- Kantine, Werksküche, Mensabetrieb[3]
- für nicht gastgewerbliche Auftraggeber: Lieferküche (Zustellung von Speisen),[3] Partyservice (Zustellung von Speisen mit Kellnerei),[3] Catering (Kellnerei von zugetellten Speisen),[3] Mietkoch[3]
- Freies Gastgewerbe – darunter fallen kleinste und einfachste Bewirtungen inklusive Automatenausschank, Betrieb von Schutzhütten und Kleinpensionen bis 10 Betten, sowie Nebenrechte diverser Lebensmittelberufe.[8]
Diese Betriebsarten können miteinander kombiniert werden, wie Restaurants und Cafeterias in Hotels, Bars in Restaurants, bedürfen dann aber meist getrennter Gewerbeberechtigungen und teils auch baulichen Maßnahmen wie getrennten Eingängen und Sanitärbereichen.[3] Für einen allfälligen Gastgarten gelten spezielle Bestimmungen. Prinzipiell nicht gewerbepflichtige Gastronomie ist Privatzimmervermietung (häuslich und in kleinem Umfang im Nebenerwerb durch Familienangehörige), Urlaub am Bauernhof und Buschenschank (in Landwirtschaftsbetrieben).
Einzelnachweise
- Klassifikationsdatenbank bei Statistik Austria (Memento des Originals vom 1. Oktober 2012 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- Änderung der Betriebsart im Gastgewerbe. Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (2018): Unternehmensserviceportal (USP) (abgerufen 10. Januar 2018).
- Gastgewerbe & Betriebsarten. Infoblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich, 2016, Betriebsart § 111 Abs 5 GewO 1994, S. 2 f; Wichtige Betriebsarten, S. 9 ff; und Berufsgruppen-Einteilung, S. 12 (pdf (Memento des Originals vom 10. Januar 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , wko.at).
- Die Gastgewerbeberechtigung. Wirtschaftskammer Österreich, wko.at (Stand 2010, abgerufen 2017).
- Betriebsarten. Infoblatt der Wirtschaftskammer Oberösterreich, o. D. (2017), S. 1 (pdf (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. , wko.at).
- Betriebsarten der Gastronomie. Wirtschaftskammer Wien, wko.at.
- Dieser Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einem Spruch explizit festgestellt: „ein Restaurant unterscheidet sich von einem Gasthaus durch die Qualität der insgesamt gebotenen Leistungen nach Einrichtung der Betriebsräume, nach Umfang der Auswahl an Speisen und Getränken sowie nach deren Güte auch im Zusammenhang mit deren Herstellung; das Restaurant ist also auf einen anspruchsvolleren Kundenkreis abgestellt, der auch höhere Preise zu zahlen gewillt ist.“ Erkenntnis VwGH 1303/67 vom 11. September 1968, VwSlg 7394 A/1968 (online, ris.bka).
- Freies Gastgewerbe. Wirtschaftskammer Oberösterreich, wko.at (Stand 2010, abgerufen 2017).