Güterrecht
Das Güterrecht regelt in Ehen und anderen staatlich registrierten Lebensgemeinschaften (in Deutschland Lebenspartnerschaften) die Frage, ob Vermögensgegenstände den Ehe- bzw. Lebenspartnern einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Hierzu bieten die Rechtsordnungen Güterstände an, wobei es regelmäßig ein gesetzliches Grundmodell (den gesetzlichen Güterstand) und sogenannte Wahlgüterstände gibt.
Jede natürliche Person ist grundsätzlich alleinige Inhaberin ihres Vermögens. Sie kann, soweit unbeschränkte Geschäftsfähigkeit besteht, mit ihrem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben verfahren, jedermann von der Einwirkung auf dasselbe ausschließen (§ 903 BGB) und etwaige Wertzuwächse vereinnahmen. Das gemeinsame Wohnen (Tisch und Bett) und Wirtschaften innerhalb einer Ehe erfordert jedoch vermögensrechtliche Lösungen, die der gemeinsamen Zweckverfolgung in einer Ehe gerecht werden.
Internationale Güterstandsmodelle
Rechtssystematisch lassen sich nach internationaler und (deutscher) historischer Praxis in der Reihenfolge aufsteigender Vergemeinschaftung insbesondere folgende Grundtypen unterscheiden
- die Gütertrennung,
- die Nutzverwaltung (ehemännliche Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau),
- die Zugewinngemeinschaft (Güterstand der Teilhabe am Zugewinn),
- Güterstände mit Gesamtgut
- die Errungenschaftsgemeinschaft,
- die Fahrnisgemeinschaft,
- die Ausschlussgemeinschaft (bestimmte Vermögenswerte werden vom Gesamtgut ausgeschlossen),
- die Gütergemeinschaft.
Der Güterstand wird durch Heirat (bzw. Verpartnerung) begründet und durch Scheidung bzw. Tod eines Ehegatten aufgelöst und auseinandergesetzt. In einem Konkubinat wird kein gesonderter Güterstand begründet. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Bruchteilsgemeinschaft, die durch Erwerb von Gegenständen mit gemeinsamen Mitteln entsteht (zum Beispiel bei Haushaltsgegenständen, Grundstücken, Eigentumswohnungen). Die Eheleute können unter verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Güterständen durch Ehevertrag auswählen. Der Güterstand, welcher in Ermangelung einer ehevertraglichen Regelung zur Anwendung kommt, heißt gesetzlicher Güterstand.
Rechtslage in Deutschland
Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Sind die Ehegatten Deutsche, wenden deutsche Gerichte und Behörden deutsches Recht an.
Bei Ausländern muss unterschieden werden:
Sind oder waren bei der Eheschließung beide Ehegatten Ausländer, die demselben Staat angehören, finden auf das Güterrecht in Deutschland die Vorschriften ihres Heimatstaates Anwendung (Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Ist nur ein Ehegatte Ausländer, gehören beide ausländischen Ehegatten unterschiedlichen Staaten an oder sind die Ehegatten Asylanten oder sonstige Konventionsflüchtlinge[1], bestimmt sich das Recht des Güterstandes nach dem Recht ihres gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthaltes (Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), in Ermangelung eines gemeinsamen Aufenthalts nach dem Recht desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten in anderer Weise am engsten verbunden sind (Art. 15 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).
Unabhängig von Art. 15 EGBGB kommt deutsches Recht nach dem Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen zur Anwendung (Art. 15 Abs. 4 EGBGB).
Die Ehegatten können aber durch Ehevertrag auch das Güterrecht des Staates wählen, dem einer von ihnen angehört, oder das Güterrecht des Staats, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Grundstücke können sie auch das Recht des Belegenheitsorts wählen; dies führt dann allerdings zu einer rechtlichen Spaltung des ehelichen Güterstands.
Die Rechtswahl hat im Inland in notariell beurkundeter Form zu erfolgen. Wird sie im Ausland vorgenommen, ist die dort übliche Form maßgeblich.
Deutsche Güterstände und gesetzlicher Güterstand
Das deutsche Güterrecht unterscheidet seit dem Gleichberechtigungsgesetz 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Nutzverwaltung, der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Nutzverwaltung. Von 1966 bis 1990 galt in der DDR der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft; hier wurde während der Ehe erworbenes Vermögen Gemeinschaftseigentum (§§ 13 ff. FGB DDR).[2][3]
Bis 1900 galten in Deutschland über 100 verschiedene Güterrechte, die in der Hauptsache den folgenden fünf Systemen zuzuordnen waren:
- ehemännliche Verwaltung und Nutznießung (auch Nutzverwaltung oder Verwaltungsgemeinschaft genannt) mit ca. 16 Mio. Menschen
- Gütergemeinschaft mit ca. 14 Mio. Menschen.
- Errungenschaftsgemeinschaft mit ca. 10 Mio. Menschen.
- Fahrnisgemeinschaft mit ca. 9 Mio. Menschen.
- Dotalsystem mit ca. 3 Mio. Menschen.
Mit Wirkung ab dem 1. September 2009 wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft reformiert, jedoch nicht grundlegend geändert. Es gilt seitdem das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009, das am 10. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 auf der Seite 1696 veröffentlicht ist. Darin ergeben sich zum Güterrecht weitere Änderungen zur Abgrenzung des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung.
Am 2. Februar 2011 beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung eines weiteren Güterstands, des deutsch-französischen Wahlgüterstands.[4][5]
Rechtslage in Österreich
Das österreichische Güterrecht unterscheidet seit 1957 zwischen den Güterständen der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Ist kein Ehevertrag geschlossen, so gilt der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Zwischen 1900 und 1953 waren die Güterstände der Verwaltungsgemeinschaft (Nutzverwaltung), der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft vorgesehen. Gesetzlicher Güterstand war die Verwaltungsgemeinschaft.
Rechtslage in der Schweiz
Das eheliche Güterrecht bestimmt, was während der Ehe wem gehört, und es regelt die Aufteilung des Vermögens nach dem Tod. Es liefert damit die Basis für eine anschließende erbrechtliche Auseinandersetzung.
Es gibt grundsätzlich drei Güterstände:
- Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) Art. 196 ff. ZGB
- Gütergemeinschaft Art. 221 ff. ZGB
- allgemeine Gütergemeinschaft
- Errungenschaftsgemeinschaft
- Ausschlussgemeinschaft
- Gütertrennung Art. 247 ff. ZGB
Die Errungenschaftsbeteiligung (= deutsche Zugewinngemeinschaft) umfasst Eigengut und Errungenschaft, die bei der Auflösung berücksichtigt werden. Das Eigengut umfasst Vermögensbestandteile, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder in Form von persönlichen Schenkungen oder Erbschaften während der Ehe dazugekommen sind. Ebenfalls zum Eigengut gehören persönliche Gegenstände. Die Errungenschaft umfasst alle anderen Vermögensteile, insbesondere jene, die in Form von Kapital- und Arbeitseinkommen während der Ehe angefallen sind und nicht durch die tägliche anfallenden Ausgaben verzehrt wurde. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Eigengutes fallen ebenfalls in die Errungenschaft.
Bei der Gütergemeinschaft wird in einem Ehevertrag festgelegt, was zum Eigengut dazugehört und was nicht. Dies ist also nicht gesetzlich definiert. Alles andere fällt ins so genannte Gesamtgut. In dieser Form trägt also jeder immer noch die Verantwortung für sein Vermögen. Beim Ableben ist meistens die Gesamtübertragung des Gesamtgutes vorgesehen. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Übertragung in die Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre.
Bei der Gütertrennung wird im Ehevertrag auch für den Fall der Auflösung der Ehe eine klare Trennung des Vermögens zwischen Mann und Frau festgeschrieben. Dies ist nützlich wenn Erbansprüche von Erben einer ersten Ehe geschützt werden sollen. Eine Gütertrennung kann auch bei der Gründung eines Unternehmens durch die eine Person sinnvoll sein. So kann die andere Person ihr Vermögen vor den Gläubigern der ersten Person schützen.
Weblinks
Einzelnachweise
- Art. 12 Genfer Flüchtlingskonvention
- Christiane A.Lang, „Die Koexistenz der Zugewinn- und der Errungenschaftsgemeinschaft“, djbZ 4/2008, S. 176 ff.
- Christiane A. Lang, „§ 40 FGB/DDR: Anspruchsgrundlage der Gegenwart“, FORUM Familienrecht, Heft 1+2/2006, S. 29 ff.
- Pressemitteilung: Neues Modell für die europäische Integration im Zivilrecht (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) , BMJ, 2. Februar 2011 (abgerufen am 8. Juli 2012)
- Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung des deutsch-französischen Wahlgüterstandes, Hrsg. Beck-Online, 2. Februar 2011 (abgerufen am 8. Juli 2012)