Fachanwalt für Vergaberecht
Der Fachanwalt für Vergaberecht wurde von der 5. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 16. März 2015 als 22. Fachanwaltschaft beschlossen.[1]
Rechtsanwälte können diese Zusatzqualifikation erwerben, wenn sie für den Nachweis der theoretischen Kenntnisse einen entsprechenden Fachanwaltslehrgang mit mindestens 120 Stunden absolviert und drei Klausuren bestanden haben. Der Fachanwaltslehrgang muss nach § 14 o Fachanwaltsordnung (FAO)[2] die folgenden theoretischen Kenntnisse vermitteln:
1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
- a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
- b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
- c) Vergabeverordnung (VgV),
- d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei der:
- a) Vergabe von Bauleistungen nach der VOB/A,
- b) Vergabe von Leistungen nach der VOL/A,
- c) Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen nach der VOF,
- d) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung nach der SektVO,
- e) Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach der VSVgV,
3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
- a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
- b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
- c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.
Die praktischen Kenntnisse müssen gemäß § 5 Absatz 1 lit. v Fachanwaltsordnung durch 40 bearbeitete Fälle nachgewiesen werden, davon mindestens fünf gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.
Einzelnachweise
- Beschluss der Satzungsversammlung, 8. Sitzung der 5. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer am 16. März 2015 in Berlin, abgerufen am 27. März 2017
- Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. November 2015