Fährenbetriebsverordnung

Die Fährenbetriebsverordnung (FäV) i​st eine Verordnung d​er Bundesrepublik Deutschland, d​ie den Betrieb u​nd die Aufsicht über d​ie Fähren a​uf Bundeswasserstraßen s​owie das Verhalten d​es Fährpersonals u​nd der Fährbenutzer regelt.

Basisdaten
Titel:Verordnung über den Betrieb der
Fähren auf Bundeswasserstraßen
Kurztitel: Fährenbetriebsverordnung
Abkürzung: FäV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9501-50
Erlassen am: 24. Mai 1995
(BGBl. I S. 752)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1995
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 21. September 2018
(BGBl. I S. 1398, 1559)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Oktober 2018
(Art. 3 VO vom 21. September 2018)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Sie verpflichtet d​en Fährinhaber bzw. d​en Fährführer insbesondere,

  • die Fähre mindestens alle zweieinhalb Jahre vom zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt überprüfen zu lassen;
  • Fahrpläne durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekannt zu machen und vor Inkrafttreten dem Wasser- und Schifffahrtsamt mitzuteilen;
  • nur solche Anlegestellen zu nutzen, die durch das Wasser- und Schifffahrtsamt zugelassen sind;
  • Sorge zu tragen, dass die Tragfähigkeit der Fähre nicht überschritten wird;
  • die Fahrzeuge auf der Fähre so zu verteilen, dass die Fähre stabil bleibt und dass die Fahrzeuginsassen jederzeit ein- und aussteigen können;
  • die Landeklappen vor Fahrtbeginn ausreichend anzuheben und die vorgeschriebenen Absperrvorrichtungen während der Fahrt geschlossen zu halten;
  • beim Anlegen jeweils nur die landseitigen Zugänge zu öffnen und diese nach Ablegen wieder zu schließen;
  • auf der Fähre einen Hinweis anzubringen, der Unbefugten das Betreten des Führerstandes und des Maschinenraums untersagt;
  • die Fähre bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten;
  • den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen riskant ist;
  • den Wortlaut der Fährenbetriebsverordnung an den Anlegestellen und auf der Fähre auszuhängen.

Die Fährbenutzer werden d​urch die Fährenbetriebsverordnung verpflichtet,

  • die Anordnungen des Fährpersonals zu befolgen;
  • so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit anhalten können;
  • auf der Fähre den Motor abzustellen, die Handbremse anzuziehen und das Licht auszumachen.

Quellen

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