Equidenpass
Der Equidenpass ist das einzige, lebenslang gültige Identifizierungsdokument für in der EU gehaltene Pferde, aber auch für Esel, Zebras und deren Kreuzungen; es wurde zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 504/2008[1] eingeführt. Auf Antrag des Halters[2] wird er ausgestellt durch den Zuchtverband, bei der das betroffene Pferd eingetragen ist, bei nicht eingetragenen Turnierpferden in Deutschland durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung und bei sonstigen Pferden durch die Stellen, die von der Veterinärverwaltung des jeweiligen Bundeslandes damit beauftragt wurden.[3] Der Equidenpass gilt für alle Tiere, die mit dem zoologischen Begriff Equiden bezeichnet werden.
Zweck
Hintergrund des Equidenpasses war eine EU-Richtlinie, die vorsah, dass jeder Einhufer innerhalb der EU ein Papier benötigt, das bei jedem Transport und bei der Schlachtung Auskunft über alle erfolgten medizinischen Behandlungen geben muss. Da innerhalb der EU das Pferd in erster Linie als Schlachttier gesehen wird, soll dadurch eine leichtere Kontrolle von Tierseuchen, aber auch ein Mindestmaß an Verbraucherschutz gewährleistet werden. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die medikamentöse Belastung von Schlachttieren gelegt. In Deutschland und Österreich ist es seit Einführung des Equidenpasses verboten, ein Pferd zu schlachten, für das kein Equidenpass existiert.
Die VO (EG) Nr. 504/2008 wollte mit ihm an Stelle bisheriger unterschiedlicher Dokumentationsverfahren ein einheitliches System zur Identifizierung aller Pferde einführen, zu dem eine Methode zur Gewährleistung einer eindeutigen Verbindung zwischen diesem Dokument und dem Equiden, also auch zu seiner Kennzeichnung und die Entwicklung einer Datenbank gehörte, in der seiner individuellen Kennung auf Basis des internationalen UELN-Systems (universelle Equiden-Lebensnummer) Einzelheiten seines Werdegangs und bestimmte Personen zugeordnet sein sollten.[4] Dieses Identifizierungssystem dient der
- Identifizierung eines Pferdes und seiner Zuordnung, insbesondere bei oder nach Besitzwechsel oder gegenüber Behörden,
- Nutzungsdeklaration (z. B. „Zur Schlachtung bestimmt“) mit Auswirkung auf die Tierarzneimittelwahl und -dokumentation, falls das Tier zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr, also zur Lebensmittelgewinnung bestimmt ist,
- Dokumentation des Gesundheitszustandes mit Integration einer Funktion als Impfpass.
Der Equidenpass ist bei Tod, Tötung, Diebstahl, Verlust oder Schlachtung des Tieres zu Seuchenbekämpfungszwecken an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, es sei denn, er wird unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof zerstört.[5]
Inhalt
Der Equidenpass, geregelt in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262,[6] wird in Form eines mehrseitigen gebundenen und gelochten Dokumentes ausgestellt. Der Equidenpass ist seit 2016 in 11 Abschnitte unterteilt und enthält folgende Angaben:
- Abschnitt 1: Identifizierung (u. a. eindeutige Lebensnummer, Kennzeichnung mit Transponder-Nummer, Abzeichendiagramm)
- Abschnitt 2: Verabreichung von Tierarzneimitteln
- Abschnitt 3: Gültigkeit des Dokuments für die Verbringung von Equiden
- Abschnitt 4: Eigentümer
- Abschnitt 5: Ursprungsnachweis
- Abschnitt 6: Eintragung der Identitätskontrolle
- Abschnitt 7: Aufzeichnungen der Impfungen gegen die Pferdegrippe
- Abschnitt 8: Aufzeichnungen der Impfungen gegen andere Krankheiten
- Abschnitt 9: Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
- Abschnitt 10: Grundlegende Gesundheitsbedingungen (obligatorisch für registrierte Equiden)
- Abschnitt 11: Kastanien
Im Abschnitt 2 des Equidenpass muss eindeutig festgelegt werden, ob das Tier „Nicht zur Schlachtung“ (Teil II) oder „zur Schlachtung“ (Teil III) bestimmt ist. Für die Behandlung von nicht zur Schlachtung bestimmten Tieren, vor allem von Sportpferden, können auch nicht speziell für lebensmittelliefernde Tiere zugelassene Medikamente verwendet werden (sogenannter Therapienotstand).
Änderungen an den Inhalten, z. B. des Eigentümers, können kostenpflichtig über die ausstellende Organisation angefordert werden.
Literatur
- Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
- Amtsblattverlautbarung Kennzeichnung und Registrierung von Pferden – der Equidenpass (PDF; 140 kB)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)
Weblinks
- Erläuterungen zur Equiden-Datenbank (mit Equidenpass) im deutschen HI-Tier
Einzelnachweise
- Art. 3 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equipen, wobei der Begriff erst in Anhang I zu Artikel 5 erwähnt wird, während Art. 5 selbst von Identifizierungsdokument oder schlicht vom Pass spricht.
- Artikel 5 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 504/2008 wie § 44a Viehverkehrsverordnung benennen ausdrücklich allein den Halter, der in seinem Antrag den ggf. abweichenden Eigentümer zu benennen hat
- Fachinformationen: Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF)
- Artikel 3 Abs. 1 und 3 dieser EU-Verordnung sowie insbesondere Begründungen Nr. 3 und 32.
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung). Anhang I, Teil 1 Nr. IV, abgerufen am 1. Dezember 2016.
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)