Brandschutzordnung
Als Brandschutzordnung wird eine Regelung für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, bezeichnet. Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.
Tatsächlich ist die Erstellung einer Brandschutzordnung nicht für jedes Gebäude bundeseinheitlich vorgeschrieben. In arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften wird eine Brandschutzordnung nicht grundsätzlich gefordert. Für Arbeitsstätten sind in Deutschland generell geeignete und ausreichende Informationen an die Angehörigen des Betriebes weiterzugeben. Einige Rechtsvorschriften der Bundesländer verlangen konkrete, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde abgefasste Brandschutzordnungen für Betriebe, welche üblicherweise öffentlich zugänglich sind. Diese Brandschutzordnungen richten sich also an die Betriebsangehörigen und an betriebsfremde Personen.
Eine als geeignet und ausreichend anerkannte Gliederung und Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch die DIN 14096 vorgegeben.
Gemäß Punkt 5.5 DIN 14096:2014 müssen Brandschutzordnungen stets auf aktuellem Stand gehalten werden und sind mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person zu prüfen.
Nach DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) § 24 Absatz 5 und DGUV Information 205-001 (bisher: BGI 560) ist der Unternehmer zu Aushängen die über Erste-Hilfe- und Rettungseinrichtungen informieren verpflichtet. Weitere Rechtsgrundlagen sind zum Beispiel die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO), für gewerbliche Betriebe, § 3 der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) bzw. die (Gefährdungsbeurteilung) und §§ 1, 3 und 4 der DGUV Vorschrift 2 -Allgemeine Vorschriften-, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen die §§ 42 (Versammlungsstätten), 56 (Beherbergungsstätten), 83 (Verkaufsstätten) und 113 (Hochhäuser) der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO) und Punkt 5.12.4 Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (IndBauRL), GF > 2.000 m².
Daneben können sie auf Grund weiterer gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Auflagen und/oder zivilrechtlicher Vereinbarungen (Versicherungsverträge/Zertifizierungen) verpflichtet sein Brandschutzordnungen für ihr Gebäude zu erstellen, wie zum Beispiel Punkt 9.2 VdS 2226 (Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen).
Wichtige Hinweise dazu finden sich meist im entsprechenden Brandschutzkonzept oder der Baugenehmigung.
In besonderen Fällen sind auch mehrsprachige Ausführungen der Brandschutzordnung zu erstellen. Diese müssen jedoch zusätzlich, separat zur deutschen Fassung aufgehängt werden.
Gliederung nach DIN 14096
Eine Brandschutzordnung gliedert sich in drei Teile:
Teil A (früher DIN 14096-1) richtet sich an alle Menschen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN-A4-Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall.
Teil B (früher DIN 14096-2) richtet sich an alle Personen die sich langfristig und oder regelmäßig im Gebäude aufhalten. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Teil B wird allen Mitarbeitern in schriftlicher Form ausgehändigt.
Teil C (früher DIN 14096-3) richtet sich an die Mitarbeiter des Betriebes, die mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind (Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzwart, Brandschutzbeauftragter u. a.). In diesem Teil werden alle vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen für diesen Personenkreis mit besonderen Brandschutzaufgaben beschrieben. Der Ablauf einer Evakuierung (in der Praxis auch Evakuierungskonzept genannt) ist ebenfalls Bestandteil von Teil C und wird unter Punkt d) beschrieben.
Österreich
Schulen
In österreichischen Schulen gelten folgende Richtlinien:
- Alle Schulgebäude müssen mindestens Gebäudeklasse 3 haben.
- In jeder Schule müssen mindestens zwei Fluchtwege vorhanden sein, in kleineren Schulen, bei welchen der entfernteste Ort nicht eine Gehweglänge von 40 Meter überschreitet, kann auf den zweiten verzichtet werden.
- Feuerstätten in Schulen müssen sich in abgeschlossenen Räumen befinden.
- Bei Schulen und ähnlichen bis 3200 m² brutto werden Fluchtwegs-Orientierungsbeleuchtung als ausreichend erklärt, ab 3200 m² muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
- Rauchmelder sind in Kindergärten verpflichtend.
Literatur
- Frieder Kircher, Rainer Sonntag: Die Roten Hefte, Heft 75 – Vorbeugender Brandschutz. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-016996-8.