Bonitarisches Eigentum
Als bonitarisches Eigentum bezeichnet man im römischen Recht das Recht, das jemandem an einer res mancipi eingeräumt wird, die er auf eine Art erworben hat, die nicht den Übereignungserfordernissen einer res mancipi entspricht (mancipatio, in iure cessio), meist durch Traditio.
Der bonitarische Eigentümer ist in seinen Befugnissen dem zivilen Eigentümer nahezu gleichgestellt, er genießt den vollen Eigentumsschutz des Prätors, allerdings verteidigt er sein Recht bei Verlust der Sache im Gegensatz zu einem quiritischen Eigentümer nicht mit der rei vindicatio, sondern mit der honorarischen actio publiciana.
Wird der bonitarische Eigentümer einer Sache vom quiritischen Eigentümer mit der rei vindicatio auf Herausgabe der Sache beklagt, kann er sich mit der exceptio doli verteidigen und wird obsiegen, sofern er an der Sache vom quiritischen Eigentümer oder einem Verfügungsbefugten aufgrund einer iusta causa (= wirksamer Grund für einen Eigentumsübergang) fehlerfreien Besitz erhalten hat.
Mit Ablauf der Ersitzungszeit erwirbt der bonitarische Eigentümer ziviles Eigentum. Ab diesem Zeitpunkt steht auch ihm die rei vindicatio offen.
Literatur
- Nikolaus Benke, Franz-Stefan Meissel: Übungsbuch Römisches Sachenrecht. 10. Auflage, Manz, Wien 2012, ISBN 978-3-214-14961-1.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 140 f.