Bischöfliche Ehrentitel
Bischöfliche Ehrentitel sind analog zu den Päpstlichen Ehrentiteln Auszeichnungen, die ein römisch-katholischer Bischof verleiht.
Die vom Bischof aufgrund seines Partikularrechts vor allem an verdiente Mitglieder des Klerus der jeweiligen Diözese verliehenen Titel sind tatsächlichen Amtsfunktionen nachgebildet. Im Gegensatz zu den „wirklichen“ Trägern des jeweiligen Titels sind die Träger der ehrenhalber verliehenen Titel nicht oder nur sehr eingeschränkt zur Erfüllung der tatsächlichen Rechte und Pflichten aufgerufen oder berechtigt.[1]
Der Titel Geistlicher Rat wurde in der Vergangenheit sehr häufig an verdiente Mitglieder des Klerus der jeweiligen Diözese verliehen. Der Ehrentitel rührt davon her, dass auch die Gesamtheit der Räte eines Bischofs, also die Ordinariats- und Generalvikariatsräte bzw. Domkapitulare, als Geistlicher Rat bezeichnet wird und somit auch die einzelnen Mitglieder des Geistlichen Rates selbst so genannt werden können. Zur Unterscheidung von den ehrenhalber ernannten werden diese zuweilen Wirklicher Geistlicher Rat genannt.
Ein Ehrendomherr (auch Ehrendomkapitular oder Ehrenkanonikus) ist Ehrenmitglied eines Domkapitels. Die Ernennung erfolgt meist aufgrund besonderer Verdienste um die Diözese, jedoch sind je nach Statut des jeweiligen Kapitels auch andere Gründe möglich. Der Titel kann auch an Angehörige anderer Diözesen verliehen werden, wobei die Zustimmung des zuständigen Bischofs eingeholt werden soll. Ehrenkanonikate können auch mit Bezug zu anderen Stiftskapiteln verliehen werden, sofern diese bischöflichem Recht unterliegen (vgl. Säkularkanoniker).[2] Die Rechte der Ehrenkanoniker sind in den jeweiligen Statuten festgelegt und umfassen beispielsweise die liturgische Kleidung, die Amtsabzeichen und Ehrenplätze im Chorgestühl. Eine rechtserhebliche Mitgliedschaft im Kapitel ist mit dem Ehrenkanonikat nicht verbunden.[3]
Die Titel Konsistorialrat und Ordinariatsrat erhielten in der Vergangenheit ausschließlich Kleriker, die mit einer verantwortlichen Tätigkeit in der Diözesanverwaltung oder dem Kirchengericht betraut wurden. Wo derartige Positionen von Laien übernommen werden, können auch diese Personen den Titel Konsistorial- bzw. Ordinariatsrat oder -rätin tragen. Eine Vergabe des Titels ehrenhalber ist nicht üblich, entsprechend der bischöflichen Eigenrechte aber auch nicht ausgeschlossen.[4]
Weitere Titel, die aufgrund diözesaner oder regionaler Gepflogenheiten auch ehrenhalber verliehen werden können, sind z. B. der des Pfarrers, Rektors, Propstes, Dechanten oder in der Vergangenheit der des Erzpriesters.[1]
Einzelnachweise
- Winfried Schulz: Ehrentitel. II. Sonstige kirchl. Ehrentitel. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 3. Herder, Freiburg im Breisgau 1995, Sp. 511–512.
- H. Flatten: Kanoniker. In: Josef Höfer, Karl Rahner (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 2. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1960, Sp. 1287–1288.
- Johann Hirnsperger: Kanoniker. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1996, Sp. 1185–1186.
- Hermann Kalb: Konsistorium. II. Bischöfliches K. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 6. Herder, Freiburg im Breisgau 1997, Sp. 293–294.