Behindertenfahrdienst
Ein Behindertenfahrdienst ist eine Sozialleistung, um die Teilhabe behinderter Menschen am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben zu fördern (§ 54 SGB XII, § 78 Abs. 1 Satz 2 und § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX).
Rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung
Der Behindertenfahrdienst dient der Freizeitgestaltung wie der Pflege persönlicher Kontakte sowie dem Besuch von Veranstaltungen und dem Einkaufen. Er ist auf einen bestimmten Jahresbetrag bzw. jährliches Fahrtenkontingent begrenzt und von jeder Stadt bzw. jedem Landkreis zu organisieren.
Die Ausführung erfolgt in der Regel durch städtisch geführte Behindertenfahrdienste und Tochterunternehmen der jeweiligen Stadt, welchen zum Teil von privaten Dienstleistern ausgeholfen wird. Eine Ausnahme stellt der Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen in Dortmund dar, mit dessen Ausführung 2020 erstmals ein Privatunternehmen vollumfänglich beauftragt wurde.[1]
Anspruchsberechtigt sind insbesondere schwerbehinderte Personen, denen infolge ihrer Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung dafür ist in der Regel der Eintrag der Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos) oder B (Begleitung erforderlich) im Schwerbehindertenausweis.
Vorrangig sind die Inanspruchnahme von Fahrzeugen einer Einrichtungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wie einer Werkstatt für behinderte Menschen, von Fahrdiensten der Alten- und Pflegeheime oder die Benutzung eines eigenen, nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung behindertengerecht ausgestatteten Fahrzeugs.
Ist die Behinderung Folge eines Arbeitsunfalls, Impfschadens, schuldhaften Verhaltens Dritter oder eines Kriegsereignisses, ergeben sich die zuständigen Leistungsträger aus Spezialgesetzen wie § 40 SGB VII, dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Krankentransporte sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 60 SGB V). Subsidiär und bei Bedürftigkeit ist der Behindertenfahrdienst eine Leistung der Sozialhilfe.
Der Fahrdienst wird in einem sozialrechtlichen „Dreiecksverhältnis“ erbracht. Nach Erlass eines Bewilligungsbescheids durch den zuständigen Leistungsträger hat der Fahrdienstanbieter die dem Berechtigten erbrachten Dienste dem Leistungsträger nachzuweisen und den Fahrnachweis zur Abrechnung vorzulegen.
Für den Behindertenfahrdienst werden spezielle Behindertentransportkraftwagen eingesetzt.
Weblinks
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Behindertenfahrdienste Abgerufen am 19. Juni 2016.
- Fahrdienst Webseite des Deutschen Roten Kreuzes, abgerufen am 19. Juni 2016
- Bezirk Niederbayern: Merkblatt Fahrdienst für schwer behinderte Menschen Stand: 1. Januar 2015
- Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Richtlinie über die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vom 1. April 2010