Beamtenrechtsrahmengesetz
Das Beamtenrechtsrahmengesetz war ein deutsches Rahmengesetz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz, das Bestimmungen zum Beamtenrecht enthielt, die der Bund und die Länder bei Erlass ihrer jeweiligen Beamtengesetze zwingend zu beachten hatten.
Basisdaten | |
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Titel: | Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts |
Kurztitel: | Beamtenrechtsrahmengesetz |
Abkürzung: | BRRG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 2030-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1957 |
Letzte Neufassung vom: | 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) |
Letzte Änderung durch: | Art. 6 G vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2018 (Art. 10 G vom 23. Mai 2017) |
GESTA: | I014 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die nach Kapitel 1 des Gesetzes zu beachtenden Rahmenvorschriften bezogen sich auf das Beamtenverhältnis, die rechtliche Stellung des Beamten, und Besondere Beamtengruppen. In Kapitel 2 sind Vorschriften aufgeführt, die einheitlich und unmittelbar gelten, also nicht in Landesrecht überführt werden müssen. Unter anderem sind die Dienstherrnfähigkeit (§ 121 BRRG), der Verwaltungsrechtsweg (§ 126 BRRG) in Beamtenangelegenheiten und die Rechtsstellung von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften ausgeführt.
Im Bund und in den Ländern sind jeweils eigene Beamtengesetze erlassen worden.
§ 126 BRRG enthält eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges.
Mit der beschlossenen Föderalismusreform entfällt die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG. Während der Bund für seine Bundesbeamten die Gesetzeszuständigkeit hat, erhalten die Länder die Gesetzeskompetenz für ihre Landesbeamten. Das Beamtenrechtsrahmengesetz wurde mit Wirkung vom 1. April 2009 durch das Beamtenstatusgesetz ersetzt.[1] Am 19. Juni 2008 ist das Beamtenstatusgesetz verkündet worden. Danach bleiben auch für die Zeit nach dem 1. April 2009 das Kapitel II (§§ 121–133f BRRG) sowie § 135 BRRG wirksam.
Quelle
- BT-Drs. 16/4027 (PDF; 929 kB), BT-Drs. 16/4038 (PDF; 83 kB)