Aufwandsentschädigung (Deutschland)
Eine Aufwandsentschädigung ist in Deutschland eine pauschale Vergütung, welche zur Abgeltung von Aufwendungen gezahlt wird, die mit einem Ehrenamt oder einer Tätigkeit verbunden sind und die nicht zeitlich, örtlich und/oder inhaltlich näher präzisiert werden können oder müssen. Diese Vergütungen sind steuerpflichtig, wenn und soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt worden sind.
Der Begriff der Aufwandsentschädigung ist vom (deutschen) schuldrechtlichen Aufwendungsersatz, der in Form von konkreten Nachweisen erfolgen muss, zu unterscheiden.
Allgemeines
Eine Aufwandsentschädigung ist in Deutschland einer der sieben Einkunftsarten zuzurechnen und damit grundsätzlich steuerpflichtig.
Zur Förderung des Ehrenamtes sind bestimmte Beträge "steuerfrei". Erst in den letzten Jahren wurde eine Systematisierung durch § 3 Nrn. 12, 26 und 26a vorgenommen und klargestellt, dass die Freibeträge übersteigenden Aufwandsentschädigungen zu versteuern (und ggf. sozialversicherungspflichtig) sind und dass die steuerlichen Freibeträge nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden dürfen.
Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten als Vormund (nach §§ 1773 ff. BGB), Pfleger (nach §§ 1909 ff. BGB) oder rechtlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) werden pauschal ersetzt, diese Aufwandsentschädigung nach (§ 1835a BGB) beträgt jährlich 399 Euro pro Fall. Hier gilt zwar ebenfalls eine "Steuerfreigrenze" von 2.400 Euro (3.000 Euro ab 2021), diese jedoch nach § 3 Nr. 26b EStG.
Die Summe aller persönlichen (steuerfreien) Aufwandsentschädigungen darf in jedem Fall, gleich aus welcher Tätigkeit sie bezogen wird (§ 3 Nrn. 12, 26, 26a, 26b EStG), persönlich und pro Kalenderjahr 2.400 Euro (3.000 Euro ab 2021) nicht übersteigen. Diese Begrenzung ist eine "absolute Grenze", oberhalb derer in jedem Fall Steuern anfallen.
Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung in Deutschland
Die steuerliche Behandlung ergibt sich aus dem EStG – im Allgemeinen – aus § 3 Nrn. 12, 26 und 26a. Die darin nicht geregelten Fälle nach BGB, wie die Vormundschaft, unterliegen wiederum § 3 Nr. 26b EStG.
In keinem Fall können Aufwandsentschädigungen "nebeneinander" steuerfrei geltend gemacht werden. Die Obergrenze von 2.400 Euro gilt, gleich welche Aufwandsentschädigungen geltend gemacht werden, als steuerfreie Pauschale für die Person insgesamt, oberhalb derer in jedem Fall eine Besteuerung einsetzt.
(Sogenannter) Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG)
Eine Aufwandsentschädigung bis zu 3000 Euro jährlich (2400 Euro bis 2020) ist nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei, wenn sie gezahlt wird
a) für eine nebenberufliche Tätigkeit
- als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder ähnliche Tätigkeit mit pädagogischer Ausrichtung oder
- als Betreuer (zum Beispiel Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter) oder
- als Künstler (zum Beispiel Sänger, Kirchenmusiker, Theaterverein, Fastnachtsverein) oder
- zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
und
b) bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
und
c) die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird: Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn bezogen auf das Kalenderjahr die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt.[1] Ein „Hauptberuf“ muss nicht ausgeübt werden (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber von einem etwa ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
Ehrenamtsfreibetrag (Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26 a EStG)
Eine Aufwandsentschädigung bis zu 840 Euro jährlich (720 Euro bis 2020) ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei, wenn sie für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung/ Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gezahlt wird, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fällt. Dieser persönliche Steuerfreibetrag ist der Ehrenamtsfreibetrag, auch Ehrenamtspauschale genannt.
Beispiel:
- Vorstand eines Vereins
- Schiedsrichter
- Platz- und Gerätewart
- Ausbildung und Betreuung von Tieren
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Vormundschaften, Pflegschaften und Betreuungen (seit 2013, § 3 Nr. 26 EStG)
Hier sind ebenfalls bis zu 3000 Euro jährlich steuerfrei. (Rechtliche Grundlage: § 3 Nr. 26b EStG; weitere Beträge, die nach § 3 Nr. 26 EStG gezahlt werden, werden in die Gesamtsumme eingerechnet)
Aufwandsentschädigungen für weitere ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten (§ 3 Nr. 12 EStG)
Der Freibetrag wird ebenfalls nur einmal gewährt, kann aber auf verschiedene Organisationen im Rahmen des Freibetrages aufgeteilt werden. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2400 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.
Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen. Übersteigende Einnahmen können nur um Betriebsausgaben und Werbungskosten gemindert werden, soweit diese den steuerfreien Betrag übersteigen.
Umsatzsteuerliche Behandlung (§ 4 Nr. 26 UStG)
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, die selbständig ausgeübt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, unterliegen aber grundsätzlich der Umsatzsteuer. Nach § 4 Nr. 26 UStG sind sie allerdings von der Umsatzsteuer befreit,
„a) wenn die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht“.
Näheres hierzu ist im Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums, Abschnitt 4.26.1 bestimmt.[2]
Weblinks
Einzelnachweise
- Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit; Anwendungsschreiben zu § 3 Nummer 26a und 26b EStG. (PDF) Bundesministerium der Finanzen, 21. November 2014, abgerufen am 11. Juli 2017. Seite 2.
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Februar 2014). 4. Februar 2014, abgerufen am 7. Februar 2014.