Atomrecht

Atomrecht (das Recht der Kernenergie) ist ein Untergebiet des Energierechts. Es regelt die Erzeugung und die Nutzung der Kernenergie, den Schutz gegen ihre Gefahren. Nationale Rechtsquellen sind Atomgesetze und -verordnungen.

Zum internationalen Vertragsrecht a​uf diesem Gebiet gehören:

  • Haftungsrecht
    • Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie, sogenanntes Pariser Übereinkommen: Vertragsstaaten sind die meisten westeuropäischen Staaten
    • Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen, sogenanntes Brüsseler Zusatzübereinkommen: erhöht die Haftungssummen
    • Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963, sogenanntes Wiener Übereinkommen: geschlossen im Rahmen der UNO, 36 Vertragsparteien weltweit, insbesondere ehemalige Ostblock- und lateinamerikanische Staaten
    • Gemeinsames Protokoll über die Anwendung des Wiener Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens vom 21. September 1988, sogenanntes Gemeinsames Protokoll: regelt die Anwendung von Pariser und Wiener Übereinkommen zwischen den Staaten, die dem jeweils anderen Vertrag beigetreten sind.
    • bilateral:
      • Abkommen vom 22. Oktober 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie

Deutschland

Die Hauptrechtsquelle d​es deutschen Atomrechts i​st das Atomgesetz.

Europäische Union

Eine d​er Wurzeln d​er Europäischen Union i​st die Europäische Atomgemeinschaft. Diese w​urde mit d​em EURATOM-Vertrag gegründet.

Schweiz

Hauptrechtsquelle i​st das Kernenergiegesetz v​om 21. März 2003

Literatur

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