Aktenzeichen (Österreich)
Das Aktenzeichen ist ein Teil der bei den österreichischen Gerichten verwendeten Identifikation von Akten (Schriftstücken).[1]
Erläuterung
Alle gerichtlichen Geschäftsstücke (zum Beispiel: Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), welche dieselbe Sache betreffen, sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz - Geo), zum Akt dieser Sache zu vereinigen.[2] Es existieren in Österreich lediglich hinsichtlich den Zivil- und Strafgerichten gesetzliche Bestimmungen. Für andere Gerichte (Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder) ergibt sich die Art der Akten- und Registerführung lediglich aus internen Vorschriften. Soweit im Folgenden auf Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) oder der Geo Bezug genommen wird, gelten diese Aussagen daher nur für die österreichischen Zivil- und Strafgerichte. Jedoch erfolgt die Aktenführung bei den anderen Gerichten in vergleichbarer (wenn auch nicht völlig identer) Weise.
Akten
Gemäß § 81 Abs. 2 GoG[3] sind alle bei Gericht einlangenden Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, in einem Aktenheft (Aktenbund) zu sammeln (in der Praxis meist eine farbige Kartonmappe[4]) und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen.
Erst die Benennung des Aktenheftes (Aktenbundes) mit einem Aktenzeichen (siehe unten) ergibt den Akt.
Aktenzeichen
Der Akt ist gemäß § 371 Abs. 3 Geo außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2 Geo) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.
Das Aktenzeichen gemäß § 372 Abs. 1 Geo besteht aus dem Gattungszeichen (§ 373 Geo), der Aktenzahl (§ 374 Geo) und den beiden letzten Ziffern des Anfallsjahres[5]; wo gleichartige Sachen in mehreren Gerichtsabteilungen geführt werden, wird dem Gattungszeichen die der Abteilung zukommende Zahl vorangestellt.
Dieser Aufbau des Aktenzeichens wird, mit Abänderungen, auch von anderen Gerichten als Zivil- und Strafgerichten und von einigen Verwaltungsbehörden (siehe unten) in Österreich verwendet.
Beispiel für ein Aktenzeichen des Verwaltungsgerichtshofes:
Ra 2019/01/0001-2 setzt sich zusammen aus:
Ra - Gattungszeichen (Ra kennzeichnet eine außerordentliche Revision), 2019 - Jahreszahl, 01 - Nummer des entscheidenden Senates, 0001 - Aktenzahl, 2 - Ordnungsnummer
Beispiel für ein Aktenzeichen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland:
E 008/02/2018.001/010 setzt sich zusammen aus:
E - Kennung, ob Einzelrichter- oder Senatsentscheidung (E kennzeichnet eine Einzelrichterentscheidung), 008 - Kennzahl der Verwaltungsgmaterie, 02 - Kennzahl des entscheidenden Richters, 2018 - Jahreszahl, 001 - Aktenzahl, 010 - Ordnungsnummer
Zahl der Geschäftabteilung
Die Kurzbezeichnung der Geschäftsabteilungen bei den österreichischen Zivil- und Strafgerichten erfolgt durch eine maximal dreistellige[6] Zahl (Buchstaben sind nicht zulässig), wenn mehr als eine Geschäftsabteilung bei diesem Gericht eingerichtet ist.
Gattungszeichen – Registerzeichen
Das Registerzeichen ist der Teil des Aktenzeichens, der auf ein bestimmtes Aktenregister verweist. Bei den für Rechtsmittel zuständigen Gerichten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit etwa werden spezielle Berufungs- oder Revisionsregister geführt, in denen ausschließlich Berufungen respektive Revisionen verzeichnet werden. Legt eine der Parteien beispielsweise Berufung ein, so wird bei der Geschäftsstelle des Gerichts für dieses Verfahren ein eindeutiges Aktenzeichen vergeben, aus dem aufgrund des Registerzeichens wiederum hervorgeht, dass die Akte im Berufungsregister zu suchen ist. Beim Verwaltungsgerichtshof werden etwa zudem auch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Gesetzesprüfungen und für Ersuchen um Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union eigene Register geführt. Das Gattungszeichen dient daher dazu, den Akt in einem bestimmten Register aufzufinden.
Bei den österreichischen Gerichten werden folgende Registerzeichen (Gattungszeichen) verwendet:[7]
Zeichen | Bedeutung | Gericht | Formblatt |
---|---|---|---|
A | Verlassenschaftsabhandlungen | BG | 90 |
A | Vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, Art. 137 B-VG | VfGH | |
A | Anträge an den Verfassungsgerichtshof | VwGH | |
B | Bescheidprüfungsverfahren nach Art. 144 B-VG [bis 2013] | VfGH | |
BE | Register für bedingte Entlassungen | GH1 | |
BergB | Bergbuch (Grundbuch) | BG | |
Bl | Rechtsmittel in Strafsachen | GH1 | 119 |
Bs | Rechtsmittel in Strafsachen | OLG | |
BSR[8] | Binnenschiffsregister[9] | BG | |
C | Zivilprozesse | BG | 83 |
C | Verletzungen des Völkerrechtes, Art. 145 B-VG | VfGH | |
Cg | Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen | GH1 | 84 |
Cga | Streitregister für Arbeitsrechtssachen | GH1 | |
Cgs | Streitregister für Sozialrechtssachen | GH1 | |
Cr | Prozesse bei den Arbeitsgerichten (inzwischen gegenstandslos) | 83 | |
Ds | Disziplinarsachen | OLG/OGH | 122 |
DV | Amtsenthebung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes, Art. 147 Abs. 7 B-VG, § 10 VfGG | VfGH | |
E | Exekutionssachen nach der Exekutionsordnung | BG | 86 |
E | Beschwerde gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, Art. 144 B-VG | VfGH | |
EU | Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union | VwGH | |
EisB | Eisenbahnbuch (Grundbuch) | BG | |
F | außerstreitige Eheangelegenheiten (z. B. Anträge auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens) | BG | |
F | Feststellung, ob eine Vereinbarung i. S. d. Art. 15a Abs. 1 B-VG vorliegt oder ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen erfüllt worden sind, Art. 138a B-VG | VfGH | |
Fa | Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister, inzwischen gegenstandslos) | GH1 | 102 |
Fe | Verfahren betreffend Feststellungsanträge | VwGH | |
Fr | ADV-geführtes Geschäftsregister | GH1 | |
Fr | Verfahren betreffend Fristsetzungsanträge | VwGH | |
Fs | Fristsetzungsantragsregister im ADV-N-Verfahren unter dem Fallcode 61 | GH1 | |
Fsc | Fristsetzungssachen in Zivilsachen | OLG/OGH | |
Fss | Fristsetzungssachen in Strafsachen | OLG/OGH | |
G | Beglaubigungen von Unterschriften | BG | 98 |
G | Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (verbunden mit einer Ziffernfolge) | BVwG | |
G | Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 B-VG | VfGH | |
Gen | Genossenschaftsregister (Firmenbuch) | GH1 | |
Gv | Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission (gegenstandslos) | GH1 | 110 |
Gvb | Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen (gegenstandslos) | GH1 | 111 |
Hc | Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilsachen) | BG/GH1/OLG | 99 |
HGB | Hinterlegungsgeldbuch[10] | OLG | |
HMB | Hinterlegungsmassebuch[11] | OLG | |
HR | Haft- und Rechtsschutzsachen (Register)Neu ab 2008 anstelle von Ur und Rk;[12] | LG | |
HRA | Abteilung A des Firmenbuchs (Handelsregisters) | GH1 | |
HRB | Abteilung B des Firmenbuchs (Handelsregisters) | GH1 | |
Hs | Rechtshilfe in Strafsachen | BG/GH1/OLG | 99 |
Hv | beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängige Strafsachen | GH1 | 118 |
Jv | Justizverwaltungsachen[13] | BG/GH1/OLG | 109 |
K | Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden (inzwischen gegenstandslos) | ||
K I | Kompetenzkonflikte, Art. 138 Abs. 1 B-VG | VfGH | |
K II | Feststellung der Zuständigkeit des Bundes oder der Länder, Art. 138 Abs. 2 B-VG | VfGH | |
Ko | Verfahren betreffend Kompetenzkonflikte | VwGH | |
Kr | Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, bei den Arbeitsgerichten (inzwischen gegenstandslos) | ||
KR | Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes regeln, Art. 126a bzw. Art. 127c Z 1 B-VG | VfGH | |
Kt | Register beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht | OLG | |
KV | Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft oder eines Landesvolksanwaltes regeln, Art. 148f bzw. Art. 148i Abs. 2 B-VG | VfGH | |
L | Anhaltungen, Entmündigungen usw. | BG | 92 |
LVwG | Landesverwaltungsgericht | LVwG | |
M | Mahnsachen, die in kein Register eingetragen werden (inzwischen gegenstandslos) | ||
Mr | Mahnsachen, die in kein Register eingetragen werden, bei den Arbeitsgerichten (inzwischen gegenstandslos) | ||
MSch | Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen | BG | 112 |
Nc | alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtssachen | BG/GH1/OLG/OGH | 109 |
Nkt | Register beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht | OLG | |
Nm[14] | Andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen | BG | 109 |
Nr | alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Sachen bei den Arbeitsgerichten (inzwischen gegenstandslos) | 109 | |
Ns | alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens | BG/GH1/OLG/OGH | 109 |
Ob | Rechtsmittel in Zivilsachen | OGH | |
ObA | Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen sowie Anträge nach § 54 Abs. 2 ASGG | OGH | |
ObS | Rechtsmittel in Sozialrechtssachen | OGH | |
OCg | Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs | OGH | |
Ok | Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Kartellgerichtes | OGH | |
ONc | Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts nach §§ 586 ff ZPO | OGH | |
Os | Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Strafsachen, Beschwerden nach § 85 Abs. 1 und 2 GOG, Verfahren nach dem StEG sowie Disziplinarsachen der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter | OGH | |
P | Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen) | BG | 93 |
Pers | Personalsachen[15] | BG/GH1/OLG | 123 |
Psch | Pachtschutzsachen | BG | 113 |
R | Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren | GH1/OLG | 108 |
Ra | Rechtsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren | OLG | |
Ra | Verfahren betreffend außerordentliche Revisionen | VwGH | |
Rev | Revisorinnen und Revisoren | OLG | |
Ro | Verfahren betreffend ordentliche Revisionen und vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Bescheidbeschwerden nach alter Rechtslage | VwGH | |
Rs | Rechtsmittel im sozialgerichtlichen Verfahren | OLG | |
S | Konkurse | GH1 | 100 |
Sa | Ausgleiche | GH1 | 101 |
Schl | Streitigkeiten, die bei den Schlichtungsstellen anhängig sind | Schl | |
SG | Anklage gegen oberste Organe wegen schuldhafter Rechtsverletzung, Art. 142 und 143 B-VG | VfGH | |
SR | Übermittelten Beschlüsse über Sachverständigengebühren an die Revisoren | GH1 | 109 |
SSR | Seeschiffsregister[16] | BG | |
SV | Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen, Art. 140a B-VG | VfGH | |
Svv | Vorverfahrensregister im ADV-N-Verfahren unter dem Fallcode 74 | GH1 | |
T | Aufgebotssachen (z. B. Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes, Kraftloserklärung einer Urkunde) | GH1 | 97 |
TZ | Tagebuchzahl (Grundbuch) | BG | |
U | Übertretungsfälle | BG | 115 |
U | Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, Art. 144a B-VG [2008–2013] | VfGH | |
UA | Anträge betreffend die Einsetzung und Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates, Art. 138b B-VG | VfGH | |
Ub | Anhaltungen nach dem UnterbringungsG bzw. dem TuberkuloseG | BG | |
Uh | Urkundenhinterlegung (Grundbuch) | BG | |
Ur | beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen | GH1 | 117 |
Uv | Unterhaltsvorschusssachen | OLG | |
V | Verordnungsprüfungsverfahren nach Art. 139 B-VG | VfGH | |
Vr | Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen | GH1 | 116 |
W | Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung von Gesetzen oder Staatsverträgen, Art. 139a B-VG | VfGH | |
W I | Wahlanfechtungen, Art. 141 Abs. 1 B-VG | VfGH | |
W II | Amts- bzw. Mandatsverluste, Art. 141 Abs. 1 lit. c und d B-VG, § 10 Abs. 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz | VfGH | |
W III | Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen, Art. 141 Abs. 1 lit. e B-VG | VfGH | |
W IV | Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, Art. 141 Abs. 1 lit. f B-VG | VfGH | |
Z | Anzeigen von Verbrechen und Vergehen | BG | 114 |
Zusatz zu den Registerzeichen (Gericht) | ||
---|---|---|
HAFT | Beschuldigter in Haft (rote Schrift) | |
J | Beschuldigter ist jugendlich | |
JE | Beschuldigter ist junger Erwachsener | |
Verschluß | Der Akt unterliegt nicht der Akteneinsicht[17] | |
Bestimmte Behörden in Österreich verwenden eigene Zusammenstellungen von Aktenzeichen (Beispiele):
Registerzeichen von Behörden (Beispiele) | |
---|---|
BEK[18] | Bundesentschädigungskommission[19] |
BVK-F[20] | Bundesverteilungskommission – Geschäftsfälle bei den Feststellungssenaten[21] |
BVK-VT | Bundesverteilungskommission – Geschäftsfälle des Verteilungssenates |
BVK-V | Bundesverteilungskommission – alle sonstigen Fälle |
DSB | Datenschutzbehörde |
VA | Volksanwaltschaft |
Aktenzahl
Unabhängig vom Datum des Einlangens eines neuen Geschäftsfalles wird die Aktenzahl nach dem Zeitpunkt der Eingabe automatisch fortlaufend pro Geschäftsabteilung jährlich mit eins beginnend vom ADV-System (bzw. der Einlaufstelle des Gerichtes ohne ADV-System) vergeben. Beispiel: Ab dem 1. Januar eines jeden Jahres werden neue Aktenzahlen für dieses Jahr vergeben, auch wenn das Einbringungsdatum im Vorjahr liegt (§ 359 Geo).
Die Aktenzahl ist eine maximal fünfstellig Zahl, die mit dem Trennzeichen "/" von der Jahresangabe unterschieden wird.
Jahresangaben
Die Jahresangabe in der Aktenzahl eines Zivil- und Strafgerichts erfolgt durch die Verwendung der letzten beiden Ziffern des Anfalljahres (Beispiel: 05 für das Jahr 2005). In den letzten Jahren kam auch die Verwendung der vierstelligen Jahreszahl immer weiter in Gebrauch.
Prüfbuchstabe – Prüfzeichen
Das Prüfzeichen besteht aus einem Kleinbuchstaben. Das Prüfzeichen wird vom elektronischen System (ADV) nach einer mathematischen Formel zur Vermeidung von Eingabefehlern ermittelt.
Das Prüfzeichen (Prüfbuchstabe) steht unmittelbar nach der Jahresangabe (kein Leerraum) und wird mit dem Trennzeichen "-" von der Ordnungsnummer abgegrenzt.
Ordnungsnummer
Aus dem Aktenzeichen entsteht durch Beifügung der Ordnungsnummer (§ 375 Geo) erst die Geschäftszahl, zum Beispiel 3 C 420/50.
Beispiel: 3 C 420/50- 3 oder 8 Vr 116/50- 7.
Die Ordnungsnummer ist maximal eine dreistellige Zahl, die aus Nummern oder einer Kurzbezeichnung des betroffenen Verfahrensbeteiligten in Klammern bestehen kann.
Beispiel: 10 C 125/95t – 2 (1. ZG)[22]
Die einzelnen Geschäftsstücke sind nach § 375 Geo (mit Ausnahmen) nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen oder, wie zum Beispiel kürzere Protokolle, Amtsvermerke und Urschriften, nach der Zeitfolge ihrer Errichtung in die Akten zu schreiben, so dass die Reihung der Geschäftsstücke im Akt der zeitlichen Aufeinanderfolge der Verfahrensschritte entspricht. Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Sache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.
Die Vergabe einer neuen Ordnungsnummer richtet sich in der Regel danach, ob das Schriftstück von einiger Wichtigkeit ist. Bestimmte Schriftstücke erhalten immer eine eigene Ordnungsnummer.
Geschäftszahl
Die Geschäftszahl ist die Bezeichnung der gesamten Identifikationsangabe für einen Akt bei den österreichischen Gerichten und besteht aus Aktenzeichen und Ordnungsnummer (samt Zusatz).
Aktenbände
Umfangreichere Akten sind in Aktenbänden zu je ca. 500 Seiten zusammenzufassen. Durch die Schaffung von Aktenbänden wird das Aktenzeichen nicht verändert. Es wird dem Aktenband fortlaufend eine Nummer (zum Beispiel I bis IV) zugeteilt, die dem Aktenzeichen nachgestellt ist.
Ausnahme Grundbuch
In reinen Grundbuchssachen wird nach § 372 Abs. 3 Geo das Aktenzeichen aus der Tagebuchzahl und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl gebildet. Diese Bezeichnung ist wo immer möglich mit Stampiglie auf sämtlichen Gleichschriften (Abschriften) sowie auf den Halbschriften und Beilagen anzubringen. Auf Originalbeilagen ist die Bezeichnung jedoch nur mit Bleistift oder sonst auf eine Weise anzubringen, die es zulässt, sie nach Rückstellung der Beilagen wieder mühelos zu entfernen.
Das Aktenzeichen gilt in Grundbuchsachen auch als Geschäftszahl. In Sachen, die das Eisenbahnbuch, das Bergbuch oder die Urkundenhinterlegung betreffen, sind die Buchstaben EisB, BergB oder Uh voranzustellen.
Firmenbuch (Handelsregister)
Das Aktenzeichen wird im Handelsregister gemäß § 441 Abs. 3 Geo "durch Beifügung der Nummer des Registerblattes, in dem die Firma im Handelsregister eingetragen ist, gebildet (zum Beispiel HRA 346); bei Eintragung im Genossenschaftsregister wird die Bezeichnung des Bandes und der Seite beigefügt (zum Beispiel Gen. 31/128)".
Wurde nach Löschung einer Firma der auf einem Registerblatt unbenützte Raum zur Eintragung einer weiteren Firma verwendet, so ist gemäß § 441 Abs. 4 Geo für die weitere Firma der Eintragungsnummer noch der Buchstabe a hinzuzufügen (zum Beispiel HRA 346 a).
Verbindung von Akten
Wenn mehrere Sachen miteinander verbunden werden, sind die Akten gemäß § 371 Abs. 4 Geo zu einem Aktenbund zu vereinigen. Die Geschäftsstücke, die nach der Verbindung zuwachsen, werden alle zu einem Akte, dem “führenden”, genommen. Zum führenden Akt wird der älteste oder der am meisten vorgeschrittene Akt gewählt.
Wird eine Strafsache mit einer anderen (führenden) Sache vereinigt (§ 56 öStPO), so wird ihr Akt unter einer besonderen Ordnungsnummer dem Akte der führenden Sache einverleibt.
Siehe auch
Literatur
- ADV-Handbücher des österreichischen Justizministeriums
Weblinks
- http://www.rechtsgelehrter.de/wissen/registerzeichen.php4 (Memento vom 3. September 2007 im Internet Archive)
Einzelnachweise
- § 372 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), öBGBl. Nr. 264/1951.
- Ausnahme: In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.
- öRGBl Nr. 217/1896.
- Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist gemäß § 381 Abs. 3 Geo Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens Gelb, für Exekutionssachen Blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens Grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten Braun, für Grundbuch- und Registerakten Grün, für Straf- und Dienststrafakten Rot.
- Dies wird in den letzten Jahren zunehmend durch eine vierstellige Angabe des Anfallsjahres ersetzt.
- Oberster Gerichtshof: Urteil des OGH vom 13.11.2018. Abgerufen am 14. Dezember 2018.
- §§ 364–366 Geo, § 8 OGH-Geo, § 14 SchliSt-Geo u. a.
- Binnenschiffsregister - Führung und Einrichtung, DJ S 1902/1939. Führung beim BG Innere Stadt Wien, BG Klagenfurt und BG Salzburg.
- Das Aktenzeichen wird dadurch gebildet, dass dem Gattungszeichen die Nummer des Registerblatts (§ 5 Abs. 3 SchiRegV.) angefügt wird (z. B.: BSR 10). Siehe auch Schiffsregisterverfügung - Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen, DJ S 428/1941.
- § 341 Abs. 1 Geo: "Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren." Abs. 2: "Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB, der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt" (Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems).
- § 334 Abs. 12 Geo: "Die Massen werden mit einem Massezeichen versehen, das sich aus dem Gattungszeichen HMB, der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Gerichtes zusammensetzt" (Beispiel HMB. 380/50, BG, Tulln).
- Erlass des JM v. 24.12.2007betr. gerichtliche Aktenführung
- In Jv-Sachen werden gemäß § 512 Abs. 1 Geo "die Akten durch das Gattungszeichen Jv, die Zahl, unter der die Sache in das Register eingetragen ist, und die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl bezeichnet, zum Beispiel Jv 137/50. Bei Gerichtshöfen ist auch die Geschäftsgruppe anzugeben, unter der die Sache einzureihen ist, zum Beispiel Jv 237-17/50".
- Das Nm-Register wurde durch Erlaß BMJ 11. Juli 1956 JABl. 15 aufgelassen.
- Das Aktenzeichen besteht gemäß § 521 Geo aus dem Gattungszeichen, dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens und der fortlaufenden Zahl des Personalaktenregisters (zum Beispiel trägt der Personalakt des Richters Dr. Karl Maier, der im Personalaktenregister unter der laufenden Nummer 15 eingetragen ist, das Aktenzeichen Pers M-15). Eine weitere Unterteilung ist möglich (Beispiel: Pers 1-M-15)
- nur beim BG Innere Stadt Wien.
- Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung, öBGBl. II Nr. 256/1998.
- Siehe § 12 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission, BGBl. Nr. 202/1959.
- Der Kurzbezeichnung der Bundesentschädigungskommission ist ein Hinweis auf den Gegenstand des jeweiligen Geschäftsstückes hinzuzufügen. Dem Aktenzeichen sind zudem die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen. Sind mehrere Senate bestimmt worden, so sind dem Aktenzeichen weiters die den Senaten zugewiesenen Zahlen voranzusetzen.
- Siehe Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission, öBGBl. Nr. 233/1964.
- Dem Aktenzeichen ist ein Hinweis auf den Staat voranzusetzen, auf den die Entschädigung Bezug hat (also Bulg-BVK-F/VT/V) sowie die laufenden Zahlen des Registers und die Jahreszahl anzufügen (Beispiel: 27/64).
- Zum Beispiel für "erster einvernommener Zeuge".