Abschussgenehmigung
Als Abschussgenehmigung wird die Erlaubnis einer Behörde zum Töten eines Tieres mittels einer Schusswaffe bezeichnet.
Allgemein
Ein Tier, welches sich nicht unter menschlicher Obhut befindet, sich der menschlichen Obhut und Kontrolle entzogen hat und aus Gründen des Tierschutzes oder der Gefahrenabwehr nicht einzufangen ist, ist zu töten. Dabei ist es unerheblich, ob das Tier zum Wild zu rechnen ist, über einen Schutzstatus verfügt oder ob es sich um ein Nutz-, Zoo- oder Zirkustier handelt.
Jagd
Für Wild erfolgt eine Abschussgenehmigung jagdrechtlich durch Festlegung von Jagd- und Schonzeiten im Rahmen eines Abschussplanes[1].
Militär
In ähnlicher Weise kann eine Abschussgenehmigung die Genehmigung zum Abschuss eines feindlichen Kampfflugzeuges oder unidentifizierbaren Flugzeuges – z. B. über einem militärischen Sperrgebiet – bedeuten. Beide Vorgänge sind – außer in akuten Notfällen – an bestimmte, gesetzlich definierte Verfahren gebunden. In Deutschland obliegt das Militärische der Bundeswehr im Rahmen des Primat der Politik. Eine Ermächtigung zum Abschuss von Zivilflugzeugen bei Terrorverdacht wurde vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt.[2]
Literatur
- Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5
Einzelnachweise
- Haseder, S. 17
- Bundesverfassungsgericht - Presse - Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig. In: www.bundesverfassungsgericht.de. Abgerufen am 24. Oktober 2016.