Überraschung
Mit Überraschung bezeichnet man das Erleben unvorhergesehener Situationen, Gefühle oder Begegnungen, unerwarteter Worte, Geschenke und Ähnliches. In der Zeitschrift New Scientist wurde Überraschung definiert als „Wechsel der Erwartung aufgrund des Eintreffens neuer Daten“.[1]
Fast immer löst Überraschendes Verwirrung und/oder eine heftige Emotion aus – und daher auch meistens spontane körperliche Reaktionen wie Blickwechsel oder Aufschauen, Erröten, Lachen, Hand-, Kopf- oder Fußbewegungen, Zucken und so weiter.
Die ausgelösten Gefühle können angenehm (hell, warm) oder unangenehm (dunkel, abwehrend usw.) sein – je nach Situation, Menschentyp, persönlicher Verfassung oder auslösender Person. Dieses kann unkontrollierte Ausrufe zur Folge haben.
Überraschungen dürften aber auch für Tiere nicht fremd sein und werden oft – wie auch beim Menschen in Gefahrensituationen – durch Schutz-Instinkte oder Reflexe beantwortet.
Die Taktik, einen Gegner zu überraschen, bringt militärische Vorteile. Siehe dazu Überraschung (Militär).
Überraschungsmoment
Im Zusammenhang mit der Formulierung von Geschäfts- oder Kaufverträgen bedeutet der Begriff Überraschungsmoment eine vom Kunden subjektiv empfundene Überrumpelung (oder Übertölpelung). Dieses Überraschungsmoment kann auch dann – z. B. durch Unerfahrenheit – wahrgenommen werden, wenn die betreffende Klausel objektiv als üblich anerkannt ist oder wenn im Vertrag ausdrücklich und zusätzlich auf diese Klausel hingewiesen wurde.[2]
Bei der Zeitmessung rascher Vorgänge und bei Handstoppungen in der Astrometrie oder im Sport bewirken Überraschungsmomente eine Verlängerung der Reaktionszeit. Bei vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Verzögerung etwa eine Zehntelsekunde, was annähernd der kognitiven Verarbeitungszeit entspricht. Bei völlig überraschenden Ereignissen (z. B. im Straßenverkehr) kann sie bis zur sogenannten Schrecksekunde reichen.
Informationstheorie
Der Überraschungswert (oder auch Informationsgehalt) eines Ereignisses oder einer Nachricht hängt – unabhängig vom Kontext – vom Kehrwert der Eintreffenswahrscheinlichkeit ab.
Weblinks
Einzelnachweise
- New Scientist vom 17. Januar 2009, S. 9
- Martin Schwab AGB-Recht: Tipps und Taktik, Hüthig Jehle Rehm, Heidelberg, München, Landsberg, Berlin (2007), S. 86