Übereinstimmungszeichen
Das Übereinstimmungszeichen (abgekürzt auch Ü-Zeichen) der Länder kennzeichnet geregelte und nicht geregelte Bauprodukte, die mit der zugrunde gelegten technischen Regel, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall übereinstimmen. In Deutschland ist es auch unter der Bezeichnung Ü-Zeichen bekannt, in Österreich als ÜA-Einbauzeichen. Das Übereinstimmungszeichen kennzeichnet die Verwendbarkeit eines Bauprodukts in Deutschland.
Für Bauprodukte im Geltungsbereich einer europäischen Norm wird das Übereinstimmungszeichen durch die CE-Kennzeichnung ersetzt. Mit der CE-Kennzeichnung ist das Bauprodukt europaweit handelbar (inverkehrbringbar). Viele Bauprodukte sind mit der alleinigen Kennzeichnung durch das CE-Zeichen in Deutschland jedoch nicht verwendbar, da weitergehende nationale Anforderungen an das Bauprodukt gestellt werden. Für diese Anforderungen ist weiterhin die Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen notwendig.
Der Europäische Gerichtshof hat mit dem EUGH-Urteil 2014 die Praxis der „Doppelkennzeichnung“ für unzulässig erklärt.[1][2]
Weblinks
- http://www.salzburg.gv.at/bw-zert-aufgaben-uea.htm Informationen zum österreichischen Übereinstimmungszeichen vom Salzburger Landespressebüro
- http://www.is-argebau.de/lbo/VTMU013.pdf Muster-Verordnung zum deutschen Ü-Zeichen bei der ARGEBAU (PDF-Datei; 9 kB)
- http://www.is-argebau.de/lbo/VTMB100.pdf Musterbauordnung mit Bestimmungen zum deutschen Ü-Zeichen bei der ARGEBAU (PDF-Datei; 259 kB)
- https://www.dibt.de/de/Geschaeftsfelder/BRL-TB.html
Einzelnachweise
- EuGH verurteilt Deutschland wegen Handelshemmnissen bei Bauprodukten. Deutsches Institut für Bautechnik, 17. Oktober 2014, abgerufen am 9. März 2018.
- Urteil des EuGH vom 16. Oktober 2014, Rechtssache C‑100/13. In: InfoCuria. Abgerufen am 9. März 2018.