Zivilperson
Eine Zivilperson (auch Zivilist; von lat. civilis „den Bürger betreffend“, hier im Gegensatz zum Militär verwendet)[1][2] ist eine Person, die während eines bewaffneten Konfliktes keinen Streitkräften oder sonstigen Kampforganisationen angehört. Sie trägt im Gegensatz zum Kombattanten (Soldaten) keine militärische Uniform.
Diese Unterscheidung ist in Kriegszeiten wichtig, da die Genfer Konventionen und auch die Haager Landkriegsordnung als Teil des Kriegsvölkerrechts besondere Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung aufstellen.
Um die Unterscheidbarkeit von Zivilpersonen und Kombattanten zu ermöglichen, ist es den Zivilpersonen verboten, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Tun sie es dennoch, so werden sie als Partisanen bezeichnet und können als Kriegsverbrecher verurteilt werden. Ausnahmen werden in der Haager Landkriegsordnung geregelt, z. B. Levée en masse. Den Zivilpersonen steht gleichwohl – ebenso wie anderen Nichtkombattanten – das Recht auf Selbstverteidigung zu.
In einem weiteren Sinne werden auch alle Nicht-Einsatzkräfte als Zivilpersonen bezeichnet.
Weblinks
Einzelnachweise
- Meyers Großes Konversations-Lexikon. 6. Auflage, Bibliographisches Institut, Leipzig/ Wien 1905-1909. 1909, abgerufen am 3. Januar 2018.
- Karl Ernst Georges: Ausführliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage, Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1913–1918. 1918, abgerufen am 3. Januar 2018.