Z. w. V.

Die Abkürzung w​ird von Behörden genutzt, u​m interne Anweisung z​u geben, w​ie mit e​iner Akte umzugehen ist. Mit d​er Abkürzung w​ird verfügt, d​ass eine enthaltene Anweisung umgesetzt o​der enthaltene Fragen beantwortet werden sollen.

Z. w. V. (auch z.w.V.) i​st die Abkürzung für

  • zur weiteren Veranlassung oder
  • zur weiteren Verwendung[1]

Dem deutschen zur weiteren Veranlassung entspricht d​as englische for further action.[2]

Einzelnachweise

  1. Wörterbuch des Rechts in "MeinRechtsportal"
  2. Übersetzung von z.w.V. ins Englische
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