Wortmarke
Die Wortmarke ist eine Form der Marke, die aus Buchstaben oder Ziffern besteht. Eine Wortmarke muss für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens eine konkrete Eignung gegenüber denen anderer Unternehmen besitzen, um als Unterscheidungsmittel zu gelten. Diese Unterscheidungskraft fehlt etwa bei rein beschreibenden Worten[1] oder nach den Grundsätzen über die anagrammatische Klangrotation.
Eine grafisch gestaltete Wortmarke nennt man Wort-Bild-Marke.
Bestandteile
Alle Zeichen der vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgegebenen Schriftart Arial sind zulässig, § 7 Markenverordnung.[2]
Entsprechend können zur Bildung der Wortmarke alle Buchstaben in Groß- und Kleinschreibung, aber auch Sonderzeichen, z. B. ., ;, :, +, −, &, !, ?, @, %, $, #, und Ziffern verwendet werden.[3]
Die Marke ist in allen gebräuchlichen Wiedergabeformen in verschiedenen Schriftarten und Schriftschnitten geschützt.[2]
Verhältnis zu anderen Markenformen
Sofern es auf eine besondere optische Wirkung ankommen soll, etwa mittels einer besonderen Anordnung der Schrift, einer bestimmten Schreibweise, in mehrzeiliger Anordnung oder mit Wiedergeben einer Farbe, ist die Marke als Wort-Bild-Marke oder Bildmarke anzumelden.[2]
Besteht gegen eine Darstellung als Wortmarke ein absolutes Schutzhindernis aus Gründen des Freihaltebedürfnisses, so kann bei Ergänzung um eine spezifizierte grafische Gestaltung eine Eintragung als Wort-Bild-Marke in Betracht kommen.[2]
Anagrammatische Klangrotation
Von anagrammatischer Klangrotation spricht man, wenn eine Verwechselungsgefahr aufgrund einer Wortumstellung (Silben, Buchstaben) bei gleichem Sinngehalt der Einzelbegriffe besteht.
Führt eine bloße Umstellung der Bestandteile einer Wortmarke im Hinblick auf die Erfahrung, dass der Verkehr sich häufig zwar an die Elemente einer Kennzeichnung, nicht dagegen an deren Reihenfolge erinnert, nicht zu einem hinreichenden Zeichenabstand, so steht dem Inhaber der zuerst eingetragenen Wortmarke ein Abwehranspruch gegen die später zur Eintragung beantragte Marke zu (§ 42 MarkenG).[4]
Dabei ist die Rechtsprechung eher restriktiv und nimmt auch bei sehr ähnlichen Wortmarken nicht unbedingt eine anagrammatische Klangrotation an. Je mehr jedoch die Marken aus Fantasiebegriffen bestehen, die keinen Bezug zum Produkt haben, desto strenger ist die Rechtsprechung.[5] Die anagrammatische Klangrotation ist ein absolutes Schutzhindernis.
Siehe auch
Literatur
- Paul Ströbele, Franz Hacker, Frederik Thiering: Markenrecht. 12. Auflage. Heymann, Köln u. a. 2018, ISBN 978-3-452-28553-9.
Weblinks
Einzelnachweise
- Gabler Verlag: Gabler Wirtschaftslexikon. Stichwort: Wortmarke online, abgerufen am 24. April 2012.
- FAQ / Worin besteht der Unterschied zwischen einer Wortmarke und einer Wort-/Bildmarke bzw. einer Bildmarke? Welche Zeichen sind bei einer Wortmarke zulässig? Deutsches Patent- und Markenamt, abgerufen am 1. November 2017.
- Liste der möglichen Zeichen zur Darstellung einer Wortmarke (PDF; 78 kB). Website des Deutschen Patent- und Markenamtes. Abgerufen am 3. Dezember 2014.
- BPatG PAVIS PROMA, Beschl. v. 17. Oktober 1997 – 33 W (pat) 120/97 – E-DIN 1 DIN EN, m. w. N.; Beschl. v.16 August 2000 – 28 W (pat) 66/00 – VEGIMAX 1 VEGAMIX; Beschl. v. 26. Oktober 2000 – 25 W (pat) 211/99 – elano 1 Aleno.
- Deutsches Patent- und Markenamt: Beispiels-Entscheidung zu anagrammatischer Klangrotation. AQUABIO vs. BIOAQA. (Nicht mehr online verfügbar.) DPMA, 10. Dezember 2009, archiviert vom Original am 13. Juli 2015; abgerufen am 20. April 2019.