Wertaufhellungsprinzip
Das Wertaufhellungsprinzip ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen (Betriebswirtschaftslehre). Es besagt, dass in einem Jahresabschluss auch diejenigen Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, aber erst nach diesem bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. Das Wertaufhellungsprinzip gehört als eines der Vorsichtsprinzipien zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung.
Das Wertaufhellungsprinzip ist in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB geregelt. Danach sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Abschlussstichtag aber vor der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden. Die neuen Informationen müssen die am Bilanzstichtag schon bestehenden Verhältnisse aufhellen. Die wertbegründende Tatsache muss bis zum Abschlussstichtag eingetreten sein, die Wertaufhellung kann in der Zeit bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eintreten.
Wenn Wertbegründung und Wertaufhellung zwischen Abschlussstichtag und Aufstellung des Jahresabschlusses liegen, ist dies dem neuen Geschäftsjahr zuzurechnen.
Beispiel
Eine Forderung entsteht im Dezember, Abschlussstichtag ist der 31. Dezember. Am 11. Februar erfährt man, dass der Schuldner bereits am 20. Dezember Insolvenz angemeldet hat und die Forderung uneinbringlich erscheint. Der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr wird am 28. Februar aufgestellt. Somit erhellt die Information vom 11. Februar über die Insolvenz des Schuldners, dass die Forderung bereits am 31. Dezember des abgelaufenen Jahres uneinbringlich war. Daher ist die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen. Anders sähe es aus, wenn die Forderung erst im Januar des laufenden Jahres entstanden wäre, oder der Schuldner erst im Januar insolvent geworden wäre. Dann läge die wertbegründende Tatsache schon im neuen Geschäftsjahr und wäre daher in diesem zu behandeln. Hier könnte man höchstens eine Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung vornehmen.