Vertrauensschutz
Beim Vertrauensschutz handelt es sich um einen Rechtsgrundsatz, welcher besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist.
In Deutschland wird er aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 des Grundgesetzes) abgeleitet; in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ist verfassungsrechtliche Grundlage das Willkürverbot.[1]
Im öffentlichen Recht äußert sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes z. B. darin, dass der Bürger sich bei seinen Dispositionen auf die bestehende Rechtslage verlassen darf und bei Gesetzesänderungen keine für den Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten dürfen. Eine weitere Auswirkung ist, dass im deutschen Recht Verwaltungsakte, welche den Bürger begünstigen, nur mit Wirkung für die Zukunft oder bei fehlender Schutzwürdigkeit des Bürgers aufgehoben werden dürfen (§ 48, § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).[2]
Im Sozialrecht ist der Vertrauensschutz in § 45 Absatz 2 SGB X normiert.
Auch im Zivilrecht kommt der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Geltung, indem z. B. das Vertrauen des Erwerbers, dass der Besitzer einer Sache auch zur Übereignung berechtigt ist, geschützt wird (siehe näher unter Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten).
Siehe auch
Literatur und Weblinks
- Beatrice Weber-Dürler: Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983 (zugleich Habilitationsschrift Zürich), ISBN 3-7190-0853-3.
- Lothar Kuhlen: Zum Vertrauensschutz bei belastenden Rechtsprechungsänderungen
- § 48 Abs. 2 VwVfG als Beispiel einer gesetzlichen Regelung des Vertrauensschutzes
Quellen und Verweise
- Schweiz: Art. 9 BV. Liechtenstein: Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, StGH 1997,10 (LES 1997, 218, 222).
- Ähnlich für Liechtenstein siehe StGH 1995,16 (LES 2001, 1, Erw. 1.2.2).