Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien
Die Detergenzienverordnung harmonisiert Vorschriften für das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden. Wichtig ist dabei vor allem die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in Detergenzien, die Kennzeichnung von Detergenzien, einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe und Informationen, die Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personal bereithalten müssen. In Deutschland nimmt das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz Bezug auf diese Verordnung. Das Robert Koch-Institut ist die zentrale Sammelstelle für Herstellerinformationen.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 | |
---|---|
Titel: | Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Detergenzienverordnung |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Lebensmittelrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 95 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 8. Oktober 2005 |
Fundstelle: | ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1–35 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Detergentien werden als Stoffe oder Zubereitungen definiert, die Tenside zu Wasch- und Reinigungszwecken enthalten. Dazu zählen Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen, Weichspüler und Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger. Tenside werden als grenzflächenaktive Stoffe definiert, die hydrophile und hydrophobe Gruppen besitzen. Sie dienen dazu die Oberflächenspannung des Wassers zu verringern, monomolekulare Streuungs- oder Adsorptionsschichten an der Wasser/Luft-Grenzfläche, (Mikro)Emulsionen und Micellen zu bilden mit dem Ziel sich an Wasser/Festkörper-Grenzflächen anzulagern.
Für die Kennzeichnung müssen Name und Handelsname des Erzeugnisses, Warenzeichen sowie vollständige Anschrift und Telefonnummer des Wirtschaftsteilnehmers, der für das Inverkehrbringen des Produkts verantwortlich ist angebracht sein. Ebenso muss die Anschrift, E-Mail-Adresse, soweit vorhanden, und Telefonnummer, unter der das Datenblatt vorhanden ist, angegeben werden.
Des Weiteren sind in der Verordnung analytische Prüfverfahren beschrieben, um die Tenside zu überprüfen.
Die Änderungsverordnung (EU) Nr. 259/2012 im Anhang VIa zu 648/2004 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2017 nur noch Maschinengeschirrspülmittel für Privatverbraucher in den Verkehr gebracht werden dürfen, die weniger als 0,3 Gramm Phosphor pro Standarddosierung enthalten.[1]