Typen von Kreisverfassungen

Unter d​em Sammelbegriff Kreisverfassungstypen versteht m​an Regelungsmodelle d​er (Land-)Kreisordnungen, d​ie Aufteilung d​er Entscheidungszuständigkeiten (Kompetenzen) innerhalb d​es Landkreises a​uf seine verschiedenen Organe betreffen.

Genauso w​ie auf d​er Ebene d​er Gemeinden bestehen a​uch hier i​n den Ländern d​er Bundesrepublik (Bundesländern) unterschiedliche Modelle, d​ie in i​hrem Grundkonzept a​uf die verschiedenen Typen v​on Gemeindeverfassungen abgestimmt sind.

Die unterschiedlichen Organe e​ines Landkreises sind:

  • der Kreistag, der zugleich sein Hauptorgan ist; bei ihm liegt die Zuständigkeit, Beschlüsse in eigener Sache herbeizuführen (Beschlusszuständigkeit);
  • der Landrat als Leiter der Kreisverwaltung; etwas anderes gilt hier aber in Hessen, das das Modell der Magistratsverfassung auch auf Kreisebene verwirklicht hat; Hier wird die Verwaltung des Kreises durch den Kreisausschuss geleitet, der sich aus dem Landrat als Vorsitzendem und Kreisbeigeordnetem zusammensetzt;
  • In Nordrhein-Westfalen orientierte sich die Kreisverfassung bis 1994 an der norddeutschen Ratsverfassung; Die Leitung der Kreisverwaltung oblag dem vom Kreistag gewählten Oberkreisdirektor. Er war zugleich Vollzugs- und Vertretungsorgan. Der gleichfalls vom Kreistag gewählte Landrat war weder Leiter der Kreisverwaltung noch rechtlicher Vertreter des Kreises, sondern ehrenamtlich tätiger Vorsitzender des Kreistags und nur für die repräsentative Vertretung des Kreises zuständig.
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