Terminterpretation
Die Terminterpretation ist ein Begriff aus der mathematischen Logik, es handelt sich um eine spezielle Interpretation in der Prädikatenlogik erster Stufe.
Ist eine Menge von Ausdrücken einer Sprache gegeben, so soll eine von abhängige Interpretation der Sprache konstruiert werden. Diese verwendet im Wesentlichen die Terme der Sprache. Eine Interpretation ist durch ihr Universum (nicht-leere Menge), durch eine Interpretation der Symbole in und eine Variablenbelegung gegeben. Wir beginnen mit der Festlegung des Universums der Interpretation. Durch
wird eine Äquivalenzrelation auf der Menge aller Terme der Sprache definiert. Die Menge der Äquivalenzklassen wird mit bezeichnet, die Äquivalenzklasse eines Terms mit . Wir verwenden als Universum einer Interpretation .
Als Nächstes sind die Interpretationen der Konstanten-, Funktions- und Relationssymbole anzugeben. Für ein Konstantensymbol setze
- .
Für ein n-stelliges Funktionssymbol definiere
und für ein n-stelliges Relationssymbol
- .
Man kann zeigen, dass diese Festlegungen wohldefiniert sind. Schließlich ist noch eine Variablenbelegung anzugeben; man setzt einfach
- , wobei die Variablen seien.
Insgesamt ist dadurch die sogenannte Terminterpretation definiert[1].
Obigen Definitionen sieht man sofort an, dass durch
Unterstrukturen definiert sind, wobei für die Menge der im Term vorkommenden Variablen steht und die Symbolmenge im Falle wenigstens ein Konstantensymbol enthalten muss, damit nicht leer ist[2]. Man erhält so weitere Interpretationen , wenn man als Belegung definiert:
Terminterpretationen treten bei Herbrand-Strukturen und beim Satz von Henkin auf.
Einzelnachweise
- Heinz-Dieter Ebbinghaus, Jörg Flum, Wolfgang Thomas: Einführung in die mathematische Logik. Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg/Berlin/Oxford 1996, ISBN 3-8274-0130-5, insbesondere Kapitel V, § 1.
- Heinz-Dieter Ebbinghaus, Jörg Flum, Wolfgang Thomas: Einführung in die mathematische Logik. Spektrum Akademischer Verlag, Heidelberg/Berlin/Oxford 1996, ISBN 3-8274-0130-5, insbesondere Kapitel XI, § 1.