Tätlichkeit (Strafrecht)
Eine Tätlichkeit nach Art. 126 des Schweizer Strafgesetzbuches (StGB) ist eine vorsätzliche Einwirkung auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen ohne schädigende Folgen.
Sie beinhaltet wie die einfache Körperverletzung einen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen, ist aber im Vergleich zu dieser deutlich geringfügiger.
Sie hat keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge (siehe Wortlaut des Art. 126 StGB), kann aber zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des Aussehens führen. Tätlichkeiten wären demnach zum Beispiel:
- der Wurf einer Torte in das Gesicht eines anderen (sogenannte Entartage)[1]
- absichtliches Übergiessen mit kaltem Wasser[2]
- leichte Ohrfeigen, Stösse, Faustschläge oder Fusstritte, die keine Spuren hinterlassen oder höchstens zu harmlosen Kratzern, Schürfungen, Schwellungen und Quetschungen führen
Strafrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung bedeutsam, weil der Versuch und Fahrlässigkeit bei Tätlichkeit nicht strafbar sind.
Im Unterschied zur Rechtslage in Deutschland ist eine Tätlichkeit nach Schweizerischem Recht auch dann strafbar, wenn diese keinerlei beleidigenden Charakter hat.
Siehe auch
Einzelnachweise
- Gerichtsurteil BGer 6P.99/08.10.2001. Schweizerisches Bundesgericht, abgerufen am 11. März 2021 (französisch).
- Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes BGE 140 I 2