Symmachianische Fälschungen
Die Symmachianischen Fälschungen sind eine Sammlung von unechten Texten, die um das Jahr 500 im Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen Papst Symmachus und dem Gegenpapst Laurentius verfasst wurden.
Entstehung
Im Jahre 498 kam es zu einer Doppelwahl des römischen Bischofs durch konkurrierende Adelsparteien. Der Ostgotenkönig Theoderich bestimmte daraufhin Symmachus zum rechtmäßigen Amtsinhaber. Um den Jahreswechsel 500/501 kam es jedoch neuerlich zu einem Konflikt, da die Anhänger des Laurentius Symmachus verschiedener Verfehlungen, u. a. einer verkehrten Berechnung des Ostertermins, anklagten. In der Folgezeit fanden in den Jahren 501 und 502 vier Synoden statt, die schließlich Symmachus in allen seinen Rechten bestätigten. Einer weiteren Synode im Jahr 506 beugte sich Laurentius endlich und zog sich aus Rom zurück.[1]
Dokumente
Um die Position des Symmachus zu stärken, verfassten seine Anhänger im Verlauf der Auseinandersetzung verschiedene in der Vergangenheit angesiedelte Schriften. Entstanden sind sie vermutlich schon Anfang 501 in Rom. Die Schriften beinhalten im Einzelnen[2]
- die Synode des Papstes Silvester,
- die Gesta Liberii,
- die Gesta de Xysti purgatione,
- die Gesta de Polychronii accusatione,
- die Synode zu Sinuessanae.
Herausragend unter diesen Fälschungen ist die Synode des Papstes Silvester, die angeblich mit fast 300 namentlich genannten Geistlichen und unter Teilnahme Kaiser Konstantins stattgefunden haben soll. Als letzter ihrer zwanzig Beschlüsse wird dort unter der Überschrift Ut nullus dijudicet primam sedem justitia postuliert:
„Nemo enim judicabit primam sedem: quoniam omnes sedes a prima sede justitia desiderant temperari. Neque ab Augusto, neque ab omni clero, neque a regibus, neque a populo judex judicabitur.“
„Niemand aber soll den höchsten Sitz richten: da ja alle Sitze wünschen, daß ihnen vom höchsten Sitz Gerechtigkeit widerfahre. Weder vom Kaiser noch vom gesamten Klerus, weder von Königen noch vom Volke soll er gerichtet werden.“[3]
Wirkung
Ohne dass zunächst direkt auf die Symmachianischen Fälschungen Bezug genommen wurde – erst in der Zeit des Reformpapsttums im 11. Jahrhundert wurden verstärkt die überlieferten Schriften für das Rechtsverständnis herangezogen[4] –, ging der Anspruch der Nichtjudizierbarkeit des römischen Bischofs (prima sedes a nemine iudicatur: Der erste Stuhl wird von niemandem gerichtet) in den folgenden Jahrhunderten in das kirchliche Recht ein und findet sich auch heute noch mit diesen Worten im kanonischen Kirchenrecht (Can. 1404[5]).
Literatur
- Wolfgang Kaiser: Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze: Studien zu den "Sacra privilegia concilii Vizaceni" , München 2007, ISBN 978-3-406-55121-5
- Walter Ullmann: Kurze Geschichte des Papsttums im Mittelalter, Berlin, New York, 1978, ISBN 3-11-006505-3
- Pierre Coustant: Epistolae romanorum pontificum et quae ad eos scriptae sunt, Tomus I, Paris, 1721
- Horst Fuhrmann: Überall ist Mittelalter: Von der Gegenwart einer vergangenen Zeit, München, 2010, ISBN 978-3-406-60487-4
Fußnoten
- Wolfgang Kaiser: Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze: Studien zu den "Sacra privilegia concilii Vizaceni" , München 2007, S. 343f
- Wolfgang Kaiser: Authentizität und Geltung spätantiker Kaisergesetze: Studien zu den "Sacra privilegia concilii Vizaceni" , München 2007, S. 343f
- Pierre Coustant: Epistolae romanorum pontificum et quae ad eos scriptae sunt, Tomus I, Paris, 1721, Appendix 52
- Horst Fuhrmann: Überall ist Mittelalter: Von der Gegenwart einer vergangenen Zeit, München, 2010, S. 54
- (abgerufen am 18. Februar 2013)