Staatsleitung
Der Begriff Staatsleitung betrifft die Leiter eines Staates und wird heute vor allem in dem Begriffsinhalt verstanden, den ihm Ernst Friesenhahn gab:
„Die Staatsleitung aber steht Regierung und Parlament gewissermaßen zur gesamten Hand zu.“[1] (Hervorhebung im Original)
Zwar machte Friesenhahn diese Aussage in Bezug auf innerstaatliche Angelegenheiten, doch wird sie heute auch als hinsichtlich der auswärtigen Gewalt zutreffend angesehen[2].
Der Begriff Staatsleitung an sich ist aber schon älter und wurde bspw. 1932 von Johannes Heckel im Handbuch des Deutschen Staatsrechts verwandt[3], hat aber eine sehr viel länger zurückreichende Tradition.
Einzelnachweise
- Ernst Friesenhahn: Parlament und Regierung im modernen Staat (Bericht), in: VVDStRL, Bd. 16 (1958), S. 37 f. = Ders., Parlament und Regierung im modernen Staat, in: Theo Stammen (Hrsg.): Strukturwandel der modernen Regierung, Darmstadt 1967, S. 143.
- Vgl. Streinz, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, Art. 59, Rn 25.
- Heckel, in: Gerhard Anschütz/Richard Thoma (Hrsg.): Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. II, Tübingen 1932, S. 388.
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