Simultanzulassung
Simultanzulassung bezeichnete im deutschen Recht die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer Vielzahl von Gerichten, insbesondere bei einem Landgericht und dem übergeordneten Oberlandesgericht. Demgegenüber verstand man unter Singularzulassung die Zulassung eines Rechtsanwalts nur bei einem bestimmten Gericht.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft[1][2] ist das Lokalisierungsgebot für Rechtsanwälte zum 1. Juni 2007 gestrichen worden. Einzige Ausnahme blieb die weiterbestehende Singularzulassung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO sowie §§ 162 ff. BRAO). Durch die Streichung der Zulassung bei den einzelnen Gerichten in allen anderen Fällen, ist auch bis dahin geltende fünfjährige Wartefrist vor der Zulassung bei einem Oberlandesgericht seitdem gegenstandslos. Wo es keiner Zulassung mehr bedarf, gibt es auch keine Simultanzulassung mehr.
Im Ergebnis ist damit jede Anwältin, jeder Anwalt vom ersten Tag der Zulassung an bundesweit vor jedem Gericht postulationsfähig. Ein bereits in den unteren Instanzen tätig gewesener Anwalt kann dann im Revisionsverfahren aber als Verkehrsanwalt fungieren.
Einzelnachweise
- Überblick über das Gesetzgebungsverfahren
- Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358)