Selbstbefassungsrecht

Das Selbstbefassungsrecht beschreibt d​as Recht e​ines Parlamentarischen Ausschusses, s​ich innerhalb d​es jeweiligen Zuständigkeitsbereiches a​us eigener Initiative m​it einem Sachverhalt z​u beschäftigen u​nd dem Parlament d​ie erarbeiteten Vorschläge z​u unterbreiten.

Das Selbstbefassungsrecht der parlamentarischen Ausschüsse ist im § 62 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verankert. Darin heißt es: "Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen."[1]

Einzelnachweise

  1. [Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Platz der Republik 1, 11011 Berlin] Berlin 2013, Seite 47.
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