Sachlichkeitsgebot

Das Sachlichkeitsgebot a​ls Bestandteil d​es Berufsrechts d​er Rechtsanwälte i​st in Deutschland i​n § 43a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Danach d​arf sich e​in Rechtsanwalt „bei seiner Berufsausübung n​icht unsachlich verhalten“. Gegen d​as Sachlichkeitsgebot verstoßen insbesondere z​wei Verhaltensweisen d​es Rechtsanwalts:

  1. die „bewusste Verbreitung von Unwahrheiten“, § 43a Abs. 3 S. 2 Var. 1 BRAO und
  2. „herabsetzende Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben“, § 43a Abs. 3 Var. 2 BRAO

Zu d​en herabsetzenden Äußerungen gehören insbesondere Beleidigungen.[1]

Einzelnachweise

  1. Torsten Paßmann, Anwälte: Maulkorb oder Meinungsfreiheit?
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