Roatel
Ein Roatel ist ein Ruheraum-Container als eine Art Mikro-Hotel, das in einem High-Cube-Überseecontainer zum Übernachten mit einer Sanitär-Nasszelle hauptsächlich für die Berufskraftfahrer (BKF) bzw. für Fernfahrer vorgesehen ist, die nicht mehr im LKW-Fahrerhaus ihre 45 Stunden bei der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit verbringen dürfen. „Roatel“ ist eine Wortschöpfung aus dem englischen "Road" und Hotel.
Roatel GmbH
Die "roatel GmbH"[1] wurde als Start-Up im Jahr 2019 von den Unternehmern Ralf-Peter Kals und Christian Theisen[2] in Düsseldorf gegründet und seitdem wird an dem neuartigen "Mikro-Hotel"-Konzept mit ca. 7,5 m² gearbeitet, um die auf BKF zugeschnittene Lösung zum Übernachten auszubauen, da im Fahrerhaus keine Mindestgröße für ein Ruheraum von mindestens 5,25 m² (ohne Sanitär-Nasszelle) als "geeignete Schlafmöglichkeit" vorhanden ist. Es gibt zur Zeit 4 Standorte: Bremen, Schopsdorf, Lutterberg, Löningen für Roatel-Ruheraum-Container und weitere sind auf Autohöfen in Planung.
Ausstattung / Raum
Im „45ft High Cube Pallet Wide“ (45 Fuß-Container) gibt es standardmäßig 4 Zimmer mit ca. 7,5 m², ein Bett 90 × 200 m, Sitzbank, Tisch, WiFi TV, WLAN, Garderobe, WC, Waschbecken, Duschbad, Wärme-/Schall-Isolierung, elektrische Rollläden, Klimaanlage und Heizung. Das Roatel ist im Voraus nur digital per App, Web oder eMail zu buchen und ist mit einem Code über Smartphone zugänglich, das von außen kameraüberwacht wird. Es ist von 15 Uhr bis morgens 11 Uhr benutzbar und hat ein Service-Konzept mit täglicher Reinigung, sowie täglich frischer Bettwäsche und Handtücher. Pro Übernachtung werden 49 € fällig.
Ruhezeiten im Ruheraum
Das Recht für den zur geeigneten Schlafmöglichkeit im Ruheraum (Hotel, Motel, Pension usw.) muss auch beim BKF eine Verpflichtung gesetzlich sein, um menschenwürdig die Ruhezeiten zu verbringen. Wenn die „Würde“ als BKF, von der EU zur Teilhabe an seine Familie nicht regelmäßig anspruchsberechtigt gewährleistet wird, besteht ein Verstoß gegen Art. 6 (1), (2) GG; Art. 7, Art. 31, Art. 33 GrCh und Art. 8 EMRK.
Ismail Ertug, Mitglied im EU-Parlament und Berichterstatter zum Mobilität Paket I sagte:
- „Im Zentrum dieser Überlegung stand immer der Fahrer und dass dieser ein Recht auf Teilhabe am sozialen Leben in seiner Heimat hat.“
In der VO (EU) 2020/1054 zur Änderung der VO (EG) 561/2006 steht im Art. 8 (8) wörtlich:[3]
- „Die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten und jede wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für die vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, dürfen nicht in einem Fahrzeug verbracht werden. Sie sind in einer geeigneten geschlechtergerechten Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen.“
Somit sind Ruheraum-Container, Hotel, Motel usw. bei regelmäßiger wöchentlichen Ruhezeit „nur“ eine Alternative. Sofern ein BKF nicht an seinen familiären Lebensmittelpunkt zurückkehren kann, muss der BKF und der Unternehmer wegen dem Art. 8 (6) und Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 dafür sorgen, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit laut FPersG § 8a (1) Nr. 2 / § 8a (2) Nr. 1 außerhalb vom Fahrerhaus verbracht wird. Wörtlich[4] :
- „Im Fall von Satz 1 Nummer 2 sorgt der Unternehmer auch dann nicht dafür, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 8 Absatz 6 eingehalten wird, wenn diese im Fahrzeug oder an einem Ort ohne geeignete Schlafmöglichkeit verbracht wird.“
Schon im Jahre 2018 fehlten für BKF an der BAG bereits gut 50.000 Betten und im Jahr 2020 mind. 75.000 Betten laut DVZ. Rund 50 Hotels werden von Tank & Rast an der BAB betrieben. Bei den gut 600 Autobahnraststätten und Autohöfen in Deutschland reichen die geringen vorhandenen Übernachtungsmöglichkeiten nicht aus.
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) sieht keinen Nachholbedarf und erklärte dazu wörtlich:
- „An uns sind Probleme im Hinblick auf mangelnde Kapazitäten für Unterkünfte im Zusammenhang mit dem Kabinenverbot nicht herangetragen worden.“
LKW Parkmöglichkeiten
Die angemessenen Parkmöglichkeiten für LKW gibt es außerhalb der BAB bei einem Hotel, Motel nur sehr selten. Der BKF, der bei der seiner 11 Std. Ruhezeit, der verkürzten 24 Stunden. oder 45 Stunden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit nach Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006, nun außerhalb vom LKW-Fahrerhaus, im Motel, Hotel, Pension oder im Ruheraum-Container oder dergleichen, verbringen darf, will, kann, soll oder muss, könnte ohne Diebstahl-Sicherung bei der Haftung ein Problem bekommen.
Es muss auch vor einer Buchung zu jeden Ruheraum-Container bei Übernachtungen während der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit auch immer die Diebstahl-Haftung und sonstige Voraussetzungen vom Transport-Unternehmer oder vom BKF geklärt werden:
- Gibt es einen geschlossenen Zaun?
- Ist das Gelände Kamera-Überwacht?
- Gibt es eine vollständig geschlossene Schranke oder ein Tor?
- Ist die Einfahrt und Ausfahrt nur Digital?
- Gibt es ein digitalen Zugang zum Ein- und Aus-Check für den Container?
- Besteht einsehbare Liste wann und wer gereinigt hatte?
- Ist der Ruheraum gegen Kälte, Hitze und Lärm geschützt?
- Gibt es dort ein Imbiss oder Einkaufen in der Nähe?
- Besteht im Internet aktuell einsehbar die Anzahl der Parkplätze und Anzahl der Schlafräume?
- Ist der Parkplatz beleuchtet und Kamera-Bewacht?
- Wie lang ist der Zeitraum und wie teuer die Benutzung vom Parkplatz?
- Kann die Buchung mit anschließender Rechnung erfolgen?
- Wird die Anmeldung digital sofort bestätigt inkl. Zugang?
- Ist der Zugang zum Parkplatz so gestaltet das kein fremder Mensch ein Zugang haben kann?
- Ist Entweder eine Dreh-Gittertür oder andere Gitter-Tür mit digitalen Zugang vorhanden?
- Besteht ein automatisches Schiebe-Tor, das digitale geöffnet werden kann?
- Gibt es eine Kamera-Nummernschild Erfassung zum Öffnen vom Tor?
- Ist BKF Haftung während der Benutzung im Ruheraum-Container auch bei Diebstahl vorhanden?
Die EU-Kommission legt dem EU-Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht über die Verfügbarkeit geeigneter Ruheeinrichtungen für BKF und über die Verfügbarkeit gesicherter Parkeinrichtungen, sowie über den Ausbau sicherer und gesicherter Parkflächen, die gemäß den delegierten Rechtsakten zertifiziert sind, vor.[5] Wenn die LKW in Deutschland irgendwo Herrenlos herumstehen, warten die Diebe so lange bis der BKF ins Hotel oder dergleichen fährt. Alle Diebe wissen, das die LKW ohne Sicherheitsmaßnahmen nicht bewacht werden und können und somit in aller Ruhe den Treibstoff oder die Ladung usw. klauen.
Laut Erhebungen ist Deutschland in der Statistik der Transportverluste im EU-Vergleich von Platz 12 auf Platz 3 vorgerückt. Rund 200.000 Transporte sind jährlich nur vom Ladungsdiebstahl betroffen, Tendenz steigend. Laut "Transported Asset Protection Association" (TAPA) waren es 2013 ca. 1 Mrd. € pro Jahr und im Jahr 2014 schon über 1,5 Mrd. €, die der gewerbliche Güterkraftverkehr an Schäden durch Diebstahl verursachte, was sich jedes Jahr noch in der gesamten Schadenssumme zum Teil noch bis zu über 2 Mrd. € steigerte.
Es gibt in Deutschland und in der EU einige wenige Kamera-bewachte Parkplätze als echte Sicherheitsparkplätze. Bei der Übernachtung außerhalb vom Fahrerhaus, wird die Haftung iZm den Fracht-Diebstählen auf den Kopf gestellt, indem der BKF als Erfüllungsgehilfe des Frachtführers für die Diebstahl-Sicherung verantwortlich gemacht werden kann. Andere Organisationsmöglichkeiten der Überwachung der LKW und Waren scheiden derzeit von Seiten der Transport-Unternehmer aus, es sei denn der LKW steht auf einem Überwachten oder diebstahlgesicherten Gelände.
Verpflichtung zum Ruheraum
Mit der Petition 1-18-12-9203-003934 in Deutschland von Udo Skoppeck (A.i.d.T.) 27.12.2013 zum Art. 8. (8) der VO (EG) 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten) und dem belgischen Autobahn Polizist Raymond Lausberg im Herbst 2013, wurde das Verbot zur regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit vom BKF außerhalb vom Fahrerhaus rechtlich bewirkt. Die EU-Petition 1254/2015 von Udo Skoppeck zur "regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit" wurde durch Beschluss vom EU-Parlament zurück nach Deutschland überwiesen und national durch gesetzliche Änderung im FPersG am 24.04.2017, als Ergänzung zum Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006, rechtskräftig.
Die gesetzliche Änderung im FPersG (BGBl. I S. 1214) vom 24.04.2017, dass der BKF nicht mehr im LKW-Fahrerhaus seine 45 Std. bei der regelmäßigen Wöchentlichen Ruhezeit (rWRZ) verbringen darf, wurde mit Drs. 205/17(B) am 31.03.2017 auf der 956. Sitzung vom Bundesrat beschlossen. Der Eintrag im FPersG § 8a (1) Nr. 2 / § 8a (2) Nr. 1 sollte bewirken werden, dass die Unmenschlichen Zustände der BKF aus den MOE-Staaten die teilweise Wochen oder Monate unterwegs sind, während der 45 Stunden einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit etwas menschlicher mit einer geeigneten Schlafmöglichkeit schlafen können und damit die Verkehrssicherheit erhöht wird.
Der EuGH hatte am 25.12.2017 in der Rs. C-102/16 zum Art. 8 (8) der VO (EG) 561/2006 entschieden, dass der BKF nicht mehr seine 45 Stunden bei der regelmäßigen Wöchentlichen Ruhezeit (rWRZ) im Fahrerhaus verbringen darf.[6]
Das LKW-Fahrerhaus ist zur Zeit mit ca. 4 m² Fläche nicht als Ruheraum zugelassen. Es müssten nach der Entscheidung vom EuGHMR 40119/09 vom 25.04.2013 mindestens 5,25 m² ohne Nass-Celle vorhanden sein. National gelten für ein Ruheraum 6 m² Fläche gesetzliche Vorschriften durch Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, sowie dem Gemeinsamen Ministerblatt (GMBl).
Links
Quellen
- roatel GmbH. Abgerufen am 7. Februar 2022.
- Gründer der roatel GmbH. Abgerufen am 20. Februar 2022.
- VERORDNUNG (EU) 2020/1054 zur Änderung vom Art. 8 (8) VO (EG) 561/2006 (rWRZ außerhalb Fahrerhaus). Abgerufen am 11. Februar 2022.
- Fahrpersonalgesetz (FPersG) zum Art. 8 (8) und Art. 8 (6) VO (EG) 561/2006 (rWRZ außerhalb Fahrerhaus). Abgerufen am 11. Februar 2022.
- VO (EU) 2020/1054 Art. 1 Nr. 7 (4) vom 15. Juli 2020
- EuGH C-102/16 vom 25.12.2017 – Art. 8 (6) und (8) VO (EG) 561/2006 (rWRZ außerhalb Fahrerhaus). Abgerufen am 8. Februar 2022.