Richtlinie 92/58/EWG

Die Richtlinie 92/58/EWG ist eine Europäische Richtlinie, die als neunte Einzelrichtlinie zur Richtlinie 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie) ergänzend die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz festlegt.[1]


Richtlinie  92/58/EWG

Titel: Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
Rechtsmaterie: Arbeitsschutz, Chemikalienrecht, UVV
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 118a
Datum des Rechtsakts: 24. Juni 1992
Veröffentlichungsdatum: 26. August 1992
Inkrafttreten: 22. Juli 1992
Anzuwenden ab: 22. Juli 1992
Letzte Änderung durch: Richtlinie 2014/27/EU
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten!

Anwendung

Als neunte ergänzende Einzelrichtlinie zu den allgemeinen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeit, die in der Richtlinie 89/391/EG festgelegt sind, definiert diese Richtlinie die Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet z. B. die Standorterkennung und Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen, die Kennzeichnung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung, die Kennzeichnung bestimmter Fahrspuren, die Verwendung von Leucht- und Schallzeichen und auch die Verwendung von Handzeichen.[1]

Durch diese Richtlinie wird der Arbeitgeber dazu verpflichtet Sicherheitskennzeichnungen vorsehen, wenn mögliche Risiken nicht durch Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Arbeitnehmer sind bezüglich der in dieser Richtlinie behandelten Fragen anzuhören und zu beteiligen, über die zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten und entsprechend zu schulen.[1]

Diese Richtlinie gilt ausdrücklich nicht für die Kennzeichnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (in der EU durch die CLP-Verordnung geregelt), von Erzeugnissen oder Ausrüstungen, oder für die Kennzeichnung zur Regelung des Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs (welche durch ADR, RID, ADN, IMDG und IATA-DGR geregelt sind). Diese Richtlinie legt stattdessen fest, dass die auf den Verkehr (Straße, Eisenbahn, Binnen- und Seeschifffahrt, Luft) anwendbaren Kennzeichnungen auch innerhalb von Betrieben oder Einrichtungen verwendet werden können.[1]

Nach Inkrafttreten wurde diese Richtlinie durch die Richtlinie 2007/30/EG und zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU geändert.[1]

In Deutschland wurde die Richtlinie in der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesund-heitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A8[2] und in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.3[3] umgesetzt.

Aufbau der Richtlinie 92/58/EWG

  • ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • Artikel 1 Zweck der Richtlinie
    • Artikel 2 Begriffsbestimmungen
  • ABSCHNITT II PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
    • Artikel 3 Allgemeine Vorschrift
    • Artikel 4 Erstmalig verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
    • Artikel 5 Bereits verwendete Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
    • Artikel 6 Befreiungen
    • Artikel 7 Unterrichtung und Schulung der Arbeitnehmer
    • Artikel 8 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
  • ABSCHNITT III SONSTIGE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 9 Änderungen der Anhänge
    • Artikel 9a Ausübung der Befugnisübertragung
    • Artikel 9b Dringlichkeitsverfahren
    • Artikel 10
    • Artikel 11 Schlußbestimmungen
    • Artikel 12
  • ANHANG I ALLGEMEINE MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE SICHERHEITS- UND/ODER GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ
  • ANHANG II MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
  • ANHANG III MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN
  • ANHANG IV MINDESTVORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
  • ANHANG V MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN
  • ANHANG VI MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
  • ANHANG VII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN
  • ANHANG VIII MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
  • ANHANG IX MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN

Piktogramme zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Nach Anhang I sind für die Piktogramme je nach Situation verschiedene Farben vorgegeben:

Farbe Bedeutung Hinweis
Rot VerbotszeichenGefährliches Verhalten
Gefahr — AlarmHalt, Stillstand, Not-Ausschalteeinrichtung, Evakuierung
Material und Ausrüstungen zur BrandbekämpfungKennzeichnung und Standort
Gelb oder Gelb-Orange WarnzeichenAchtung, Vorsicht Überprüfung
Blau GebotszeichenBesonderes Verhalten oder Tätigkeit — Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung
Grün Erste-Hilfe-, RettungszeichenTüren, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume
GefahrlosigkeitRückkehr zum Normalzustand

Die Anforderungen für die einzelnen Zeichen sind in Anhang II beschrieben.

Verbotszeichen

Verbotszeichen sind rund, mit einem schwarzen Piktogramm auf weißem Grund, und einem roten Rand und Querbalken (von links nach rechts in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen), wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Warnzeichen

Warnzeichen sind dreieckig, mit einem schwarzen Piktogramm auf gelbem Grund, einem schwarzen Rand, wobei die Sicherheitsfarbe Gelb mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Gebotszeichen

Gebotszeichen sind rund, haben ein weißes Piktogramm auf blauem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Blau mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Rettungszeichen

Rettungszeichen sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf grünem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Grün mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Rettungsweg – Notausgang

Richtungsanzeigen

Richtungsanzeigen sind zusammen mit den untenstehenden Zeichen für Rettungseinrichtungen zu verwenden.

Rettungseinrichtungen

Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung

Hinweisschilder für Material zur Brandbekämpfung sind rechteckig oder quadratisch, haben ein weißes Piktogramm auf rotem Grund, wobei die Sicherheitsfarbe Rot mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen muss.

Richtungsanzeigen

Richtungsanzeigen sind zusammen mit den obenstehenden Zeichen zu verwenden.

Einzelnachweise

  1. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz - EUR-Lex. In: eur-lex.europa.eu. 24. Juni 1992, abgerufen am 14. November 2020 (englisch).
  2. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. (pdf) BGV A8. BGFW Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme-und Wasserwirtschaft, 2002, abgerufen am 15. November 2020.
  3. Technische Regeln für Arbeitsstätten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. (pdf) Ausschuss für Arbeitsstätten – ASTA-Geschäftsführung – BAuA, Februar 2013, abgerufen am 15. November 2020.
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.