Richtlinie (EU) 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD (englisch Energy performance of buildings directive) ist neben der Energieeffizienzrichtlinie eins der wichtigsten Rechtsinstrumente der Europäischen Union zur Förderung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft.[1] Die Richtlinie wurde vom Kyoto-Protokoll inspiriert, das die EU und alle ihre Mitglieder verpflichtet, verbindliche Emissionsreduktionsziele festzulegen.
Richtlinie 2010/31/EU | |
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Titel: | Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden |
Rechtsmaterie: | Umwelt, Energie |
Datum des Rechtsakts: | 19. Mai 2010 |
Veröffentlichungsdatum: | 8. Juli 2010 |
Inkrafttreten: | 9. Juli 2010 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
9. Juli 2012 |
Fundstelle: | ABl. L, Nr. 153, 18. Juni 2010, S. 13–35 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union beachten! |
Inhalt
Die Richtlinie stützt sich auf die folgenden vier Hauptelemente:[2]
- eine einheitliche Methodik zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden;
- Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz
- von neuen Gebäuden,
- von bestehenden Gebäuden bei größeren Renovierungen;
- Zertifizierungssysteme
- für neue und bestehende Gebäude bei Verkauf oder Vermietung,
- die Verpflichtung zum Aushang von aktuellen Zertifikaten und anderen energierelevanten Informationen in öffentlichen Gebäuden.
- die regelmäßige Inspektion von Kesseln und zentralen Klimaanlagen in Gebäuden sowie die Bewertung der verbauten Heizungsanlage, wenn sie Kessel umfasst, die mehr als 15 Jahre alt sind.
Die gemeinsame Berechnungsmethode sollte alle Elemente umfassen, die die Energieeffizienz bestimmen, und nicht nur die Qualität der Gebäudedämmung. Dieser integrierte Ansatz sollte Elemente wie folgende Berücksichtigen:
- Heiz- und Klimaanlagen inkl. Wärmerückgewinnung,
- Beleuchtungsanlagen,
- Lage und Ausrichtung des Gebäudes,
Mindeststandards für Gebäude werden auf der Grundlage der oben beschriebenen Methodik berechnet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Mindeststandards festzulegen.
Geschichte
Richtlinie 2002/91/EG
Die erste Fassung der EPBD, die Richtlinie 2002/91/EG, wurde am 16. Dezember 2002 genehmigt und trat am 4. Januar 2003 in Kraft.[3] Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet die Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Einführung (4. Januar 2006) durch das Erlassen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umzuwandeln.[3]
Die Richtlinie verlangte, dass die Mitgliedstaaten ihre Bauvorschriften verschärfen und einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einführen. Insbesondere verpflichtete sie die Mitgliedstaaten, Artikel 7 Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, Artikel 8 Inspektion von Heizkesseln und Artikel 9 Inspektion von Klimaanlagen einzuhalten.[3]
Richtlinie 2010/31/EU
Die Richtlinie 2002/91/EG wurde im Jahr 2010 durch die sogenannte „EPBD-Neufassung“ ersetzt, die am 19. Mai genehmigt wurde und am 18. Juni 2010 in Kraft trat.[4]
Diese Version der EPBD (Richtlinie 2010/31/EU) erweiterte ihren Fokus u. a. auf Niedrigenergiegebäude und kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten:
- vollumfassende Bewertungskriterien für Gebäude zu definieren und diese als Grundlage für Anforderungen bei Neubauten und bei wesentlichen Änderungen von Bestandsgebäuden zu verwenden, wobei in einer Anlage definiert ist, welche Aspekte von den Bewertungskriterien abgedeckt sein müssen.
- und bei bestimmten Anlässen (Neubau, wesentliche Änderung, Verkauf, Vermietung, öffentliche Dienstleistungen und Starker Publikumsverkehr auf wesentlichen Flächen des Gebäudes) Energieausweise einzuführen, die jeweils auf bestimmte Weise zugänglich gemacht werden müssen.[5]
Änderungsrichtlinie 2018/844
Mit dem sogenannten Winterpaket 2016 legte die EU-Kommission auch eine Änderungsrichtlinie für die EPBD 2010 vor. Bei der Richtlinie 2018/844[6] handelt es sich nicht um eine eigenständige EU-Richtlinie, sondern um eine Novelle zur fortbestehenden Richtlinie 2010/31/EU.[7]
Verordnung (EU) 2018/1999
Der Art. 53 der Verordnung (EU) 2018/1999 ändert Richtlinie 2010/31/EU. Diese Änderungen betreffen verschiedene Artikel, beispielsweise die in Art. 2 beschriebene langfristige Renovierungsstrategie bis zum Jahr 2050 den nationalen Gebäudebestand betreffend.[8]
Einzelnachweise
- Energy performance of buildings directive. 12. Juli 2021, abgerufen am 8. November 2021.
- B.&S.U Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH: Beschaffung und Klimaschutz – Leitfaden zur Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen – Gebäudekomponenten. Berliner Energieagentur GmbH, Juni 2012, abgerufen am 9. November 2021.
- Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, abgerufen am 8. November 2021. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. L, Nr. 1, 4. Januar 2003, S. 65–71.
- Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, abgerufen am 8. November 2021. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. L, Nr. 153, 18. Juni 2010, S. 13–35.
- EPBD Gebäuderichtlinie 2018 Begründung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Neufassung 2018. In: www.enev-online.de. Abgerufen am 9. November 2021.
- Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz
- Horst-P. Schettler-Köhler: Das neue Gebäudeenergiegesetz. Wegweiser, Begründungen, Kommentare. 1. Auflage. Beuth, 2021, ISBN 978-3-410-29941-7, S. 8.
- Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, abgerufen am 9. November 2021. Art. 53.