Regelbedarf
Regelbedarf ist ein Begriff aus dem deutschen Fürsorgerecht, der im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II steht. Er ist in § 27a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII bzw. in § 20 Abs. 1 SGB II definiert.
Definition
„Regelbedarf“ ist der als für die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt; dieser besteht insbesondere aus den für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile) anfallenden lebensnotwendigen geldlichen Aufwendungen, darüber hinaus für bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, einschließlich der Bedarfe für das grundgesetzlich garantierte „Mindestmaß am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben“ (soziale Teilhabe).[1] Nicht zum Regelbedarf gehören die Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Leistung für Bildung und Teilhabe von Schülern.
Der Regelbedarf wird nicht individuell, sondern abstrakt nach generell definierten Kriterien festgelegt, dabei wird nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden. Soweit Personen den Regelbedarf nicht durch eigene Mittel, insbesondere durch Einkommen und Vermögen oder durch „vorrangige“ Hilfen decken können, haben sie Anspruch auf staatliche Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs.
Anwendung
Im Rahmen der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeld II werden Beträge ausgezahlt, die sich am Regelbedarf orientieren.
Rechtliche Grundlagen
Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 wird der Regelbedarf durch das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) ermittelt.[2]
Zuvor galt die Regelsatzverordnung (RSV), im Langtitel Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Die Berechnung der Regelbedarfe wird seit 2011 alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausgeführt. Dies geschieht anhand von mehreren statistischen Sonderauswertungen der aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) jeweils für verschiedene Haushaltstypen (z. B. Single-Haushalt, Paarhaushalt mit einem Kind zwischen 14 und 18 Jahren). Auf der Website des BMAS werden diese Sonderauswertungen veröffentlicht.[3]
Die Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 8 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) sind wie folgt:
Regel- Bedarfs- Stufe |
Regelbedarf | ab 2021 | ab 2020 | ab 2019 | ab 2018 | ab 2017 |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Erwachsene alleinstehende Person, erwachsene alleinerziehende Person oder erwachsene Person mit minderjährigem Partner |
446 € | 432 € | 424 € | 416 € | 409 € |
2 | Erwachsene Partner einer Ehe, Lebenspartnerschaft, eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, jeweils |
401 € | 389 € | 382 € | 368 € | 374 € |
3 | Erwachsene in einer stationären Einrichtung, alleinstehende Personen bis zum Alter von 24 oder erwachsene Personen bis zum Alter von 24 mit minderjährigem Partner, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind |
357 € | 345 € | 339 € | 332 € | 327 € |
4 | Kind bzw. Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 17 | 373 € | 328 € | 322 € | 316 € | 311 € |
5 | Kind im Alter zwischen 6 und 13 | 309 € | 308 € | 302 € | 296 € | 291 € |
6 | Kind, das jünger als 6 Jahre alt ist | 283 € | 250 € | 245 € | 240 € | 237 € |
[4] | Quelle | [5] | [6] | [7] | [8] | |
Historie
Die frühere Regelung bis Ende 2010, nach der der Regelbedarf jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Prozentsatz angepasst wurde, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte, wurde aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht dieses Verfahren verworfen hatte.[9]
Stufen | Beschreibung | geregelt nach |
---|---|---|
1 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. | § 20 Absatz 2 S. 1 SGB II |
2 | Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. | § 20 Absatz 4 SGB II |
3 | Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. | § 20 Absatz 3 SGB II i. V. m. § 20 Absatz 2 S. 2 Nr. 2 SGB II |
4 | Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahre. | § 20 Absatz 2 S. 2 Nr. 1 SGB II, § 23 Nr. 1 SGB II |
5 | Für ein leistungsberechtigtes Kind von 6 bis unter 14 Jahre. | § 23 Nr. 1 SGB II |
6 | Für ein leistungsberechtigtes Kind bis unter 6 Jahre. | § 23 Nr. 1 SGB II |
Zeitraum | Eckregelsatz Stufe 1 | Q | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1. Juli 2006 | 30. Juni 2007 | 345 € | [10] | |||||
1. Juli 2007 | 30. Juni 2008 | 347 € | ||||||
1. Juli 2008 | 30. Juni 2009 | 351 € | [12] | |||||
1. Juli 2009 | 30. Juni 2010 | 359 € | [13] | |||||
1. Juli 2010 | 31. Dezember 2010 | 359 € | [14] | |||||
1. Januar 2011 | 31. Dezember 2011 | 364 € | [15] | 328 € | 291 € | 287 € | 251 € | 215 € |
1. Januar 2012 | 31. Dezember 2012 | 374 € | [16] | 337 € | 299 € | 287 € | 251 € | 219 € |
1. Januar 2013 | 31. Dezember 2013 | 382 € | [17] | 345 € | 306 € | 289 € | 255 € | 224 € |
1. Januar 2014 | 31. Dezember 2014 | 391 € | [18] | 353 € | 313 € | 296 € | 261 € | 229 € |
1. Januar 2015 | 31. Dezember 2015 | 399 € | [19] | 360 € | 320 € | 302 € | 267 € | 234 € |
1. Januar 2016 | 31. Dezember 2016 | 404 € | [20] | 364 € | 324 € | 306 € | 270 € | 237 € |
1. Januar 2017 | 31. Dezember 2017 | 409 € | [21] | 368 € | 327 € | 311 € | 291 € | 237 € |
1. Januar 2018 | 31. Dezember 2018 | 416 € | [22] | 374 € | 332 € | 316 € | 296 € | 240 € |
1. Januar 2019 | 31. Dezember 2019 | 424 € | [23] | 382 € | 339 € | 322 € | 302 € | 245 € |
1. Januar 2020 | 31. Dezember 2020 | 432 € | 389 € | 345 € | 328 € | 308 € | 250 € | |
1. Januar 2021 | 446 € | [24] | 401 € | 357 € | 373 € | 309 € | 283 € |
Aufschlüsselung nach dem Statistikmodell
EVS-Abteilung | Bezeichnung | Euro |
---|---|---|
1 und 2 | Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren | 137,66 |
2 | (ab 1. Januar 2017 äquivalente Erfassung in Abteilung 1) | 0,00 |
3 | Bekleidung und Schuhe | 34,60 |
4 | Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung | 35,01 |
5 | Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -gegenstände, laufende Haushaltsführung | 24,34 |
6 | Gesundheitspflege | 15,00 |
7 | Verkehr | 32,90 |
8 | Nachrichtenübermittlung | 35,31 |
9 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur | 37,88 |
10 | Bildungswesen | 1,01 |
11 | Beherbergungs- und Gaststättenleistungen | 9,82 |
12 | Andere Waren und Dienstleistungen | 31,31 |
Summe | 394,84 |
Anpassungen
Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex) vorgenommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung
Am 9. Februar 2010 urteilte das Bundesverfassungsgericht,[9] dass die zu dieser Zeit angewandte Methode zur Festlegung der Höhe der Regelleistung verfassungswidrig sei, denn sie gewährleiste nicht, dass die existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen würden. Die Pauschalisierung des typischen Bedarfs sei verfassungsrechtlich unter der Voraussetzung zulässig, dass für Härtefälle ein zusätzlicher Leistungsanspruch eingeräumt werde.[25] Ob aus der verfassungswidrigen Berechnungsmethode folgte, dass die damalige Höhe der pauschalisierten Regelleistung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes ebenfalls verfassungswidrig war, ließ das Gericht offen.
Die Vorschriften zur Berechnung der Regelleistungshöhe blieben bis zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar. In Härtefällen konnten bei einem über die pauschalisierte Regelleistung hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf direkt aus Art. 1 Grundgesetz zusätzliche Leistungen beansprucht werden.[25]
Das Gericht hatte Vorlagen des Bundessozialgerichts[26] und des Hessischen Landessozialgerichts[27] in einem konkreten Normenkontrollverfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) zu entscheiden. Diese Gerichte hatten das Sozialgeld für Kinder unter 14 Jahren sowie die Regelleistung für Erwachsene für verfassungswidrig angesehen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelleistung für Erwachsene sowie das Sozialgeld nach § 20 SGB II a.F. bzw. § 28 SGB II a.F.[28] nicht in jedem Falle ausreichend zur Deckung des verfassungsrechtlichen Anspruches auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG seien. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums seien für Härtefälle zusätzlich alle unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfe zwingend zu decken. Berücksichtigt werden müsse ein in Sonderfällen auftretender Bedarf oder ein im Einzelfall atypischer Bedarfsumfang. Der Gesetzgeber habe für die Basisregelleistung mit dem Statistikmodell zwar grundsätzlich ein taugliches Berechnungsverfahren zur Bemessung des Existenzminimums gefunden. Bei der Bemessung der Regelleistung habe er dieses jedoch in verschiedenen Bereichen verlassen, etwa indem er Ausgaben für Bildung oder Mehrkosten für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs unberücksichtigt gelassen habe, ohne dass dafür eine tragfähige Begründung erkennbar sei. Die besonderen kinderspezifischen Bedarfe seien durch den Gesetzgeber überhaupt nicht ermittelt worden. Der Bedarf von Kindern lasse sich nicht einfach von dem Bedarf Erwachsener ableiten. Die Bedarfsermittlung habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei. Bei der Anpassung der Höhe der Regelleistung sei die Orientierung an der Entwicklung des bruttolohnbezogenen aktuellen Rentenwerts nach § 68 SGB VI sachwidrig, stattdessen müsse der Gesetzgeber sich nach der tatsächlichen Bedarfsentwicklung (wie Preissteigerungen, Nettolohn) richten. Während das Gericht vom Gesetzgeber beim physischen Existenzminimum eine ausnahmslose Erfüllung des ermittelten Bedarfes verlangte, räumte es beim soziokulturellen Existenzminimum dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Dabei verlangte es aber, dass jede Gestaltungsentscheidung überprüfbar begründet werde und sich an der zuvor gewählten Methode zur Bedarfsermittlung orientiere.
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und in Erledigung des Auftrags des Gerichts, eine neue Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gerichts zu schaffen, wurde – mit Verspätung – das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011[29] erlassen, das rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft trat.
Am 23. Juli 2014 entschied das Bundessozialgericht in mehreren Fällen, etwa zum Aktenzeichen B 8 SO 12/13 R, dass die seit 2011 vorgenommene generelle abweichende Einstufung von behinderten Menschen im Rechtskreis SGB XII in die Regelbedarfsstufe 3 eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung darstellt und somit rechtswidrig ist. Die Regelbedarfsstufe 3 sei nur anzuwenden, wenn bei dem behinderten Menschen entgegen der gesetzlichen Vermutung keinerlei eigenständige oder nur eine gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorläge. Die materielle Beweislast liege insoweit bei dem Grundsicherungsträger.[30]
Weblinks
Regelbedarfsermittlung
- "Fragen und Antworten – Methodik der Regelbedarfsermittlung" - Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) – bmas.de
- Statistisches Material zur zugrundeliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von 2013 – bmas.de
- Detaillierte Tabellen mit allen Einzelpositionen im "Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" (Drucksache 18/9984) – http://pdok.bundestag.de
- Expertise: Regelbedarfe 2021. Alternative Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe in der Grundsicherung – Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband (PDF, 631 KB)
Einzelnachweise
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 9. Februar 2010, Aktenzeichen: 1 BvL 1/09.
- Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG 2011
- BMAS - Regelbedarfe: Statistisches Material. Abgerufen am 18. April 2018 (deutsch).
- § 8 Abs. 1 S. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
- Hartz IV-Regelsatz steigt 2021 stärker – Haufe, Bereich Sozialwesen, am 8.9.2020
- Hartz IV Regelbedarf 2019
- Hartz IV Regelbedarf 2018
- Hartz IV Regelbedarf 2017
- BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09.
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1702, vom 20. Juli 2006) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09.
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 (BGBl. 2007 I S. 1139, vom 18. Juni 2007) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09.
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2008 (BGBl. 2008 I S. 1102, vom 26. Juni 2008) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09.
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 1342, vom 17. Juni 2009) mit GG unvereinbar gem. BVerfGE vom 9. Februar 2010 I 193 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvK 4/09.
- Jährliche Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistungen
- § 8 RBEG 2011
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015
- Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016
- § 8 RBEG für die Zeit ab 1. Januar 2017
- Erhöhung – Mehr Hartz IV ab 1. Januar 2018
- Hartz IV Regelsatz – Regelbedarf 2018 & 2019 beim Arbeitslosengeld II
- Hartz IV Regelsatz steigt 2021 stärker
- BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/08 und 1 BvL 4/09 siehe Leitsatz Nr. 4 und Absätze 204 ff.
- Bundessozialgericht: Beschlüsse vom 27. Januar 2009, Az. B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R.
- Hessisches Landessozialgericht: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. Oktober 2008 – L 6 AS 336/07.
- § 20 Absatz 2 Halbsatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Alternative 1, jeweils in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), § 20 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 74 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416), jeweils in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), sowie die Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2718), vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1702), vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139), vom 26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1102) und vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1342)
- BGBl. 2011 I S. 453.
- https://www.lebenshilfe.de/de/themen-recht/artikel/Bundessozialgericht-kippt-generelle-Einstufung-Regelbedarfsstufe-3.php?listLink=1