Rauchhuhn
Das Rauchhuhn bezeichnete die nach dem Rauch, das heißt dem Herd der Familie beziehungsweise des Haushaltes, bemessene Abgabe in Form eines Huhnes,[1] die allgemein auch als Rauchgeld bezeichnet wurde.
So entschieden z. B. der Bischof Albrecht I. von Halberstadt und sein Domkapitel 1322, dass die Bürger von Aschersleben von den nur umzugrabenden und nicht zu pflügendern Äckern nicht den üblichen Zehnt, sondern nur das so genannte Rauchhuhn abzuführen hätten.[2]
Je nach der Jahreszeit der Fälligkeit und dem Zweck sind auch die Bezeichnungen Fastnachtshuhn, Feuerstätthuhn, Haushuhn, Herdhuhn, Hofstatthuhn, Kindbetthuhn, Rauchfall, Rauchhahn verwendet worden.[3]
Vergleichbare Laudemnien bzw. Laudemnialabgaben waren z. B. in Preußen teilweise bis 1848 rechtlich möglich.
Einzelnachweise
- Rauchhuhn. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm (Hrsg.): Deutsches Wörterbuch. Band 14: R–Schiefe – (VIII). S. Hirzel, Leipzig 1893 (woerterbuchnetz.de).
- Heinrich Gottfried Philipp Gengler: Codex Juris Municipalis Germaniae Medii Aevi: Regesten und Urkunden zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der deutschen Städte im Mittelalter. F. Enke, Erlangen 1867, S. 967.
- Rauchhuhn. In: Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 11, Heft 1/2 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 2003, ISBN 3-7400-0991-8 (adw.uni-heidelberg.de).