Privilegiertes Bauvorhaben
Privilegierte Bauvorhaben sind Bauvorhaben, die auch im Außenbereich, also den Flächen, für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, zulässig sind. Ihre Zulässigkeit steht lediglich unter dem Vorbehalt des Entgegenstehens öffentlicher Belange und einer ausreichenden Erschließung. Die Privilegierten Bauvorhaben stellen damit eine Ausnahme vom Grundsatz gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) dar, dass der Außenbereich vor baulicher oder sonstiger Inanspruchnahme zum Beispiel durch Freizeitnutzungen und damit allgemein vor Zersiedelung geschützt werden soll.
Im Unterschied hierzu stehen die (nicht privilegierten) sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2), deren Zulässigkeit bereits scheitert, wenn öffentliche Belange (nur) beeinträchtigt werden.
Eine Zwischengruppe stellen die teilprivilegierten Bauvorhaben (begünstigte Vorhaben) nach § 35 Abs. 4 dar.
§ 35 Abs. 1 BauGB nennt abschließend acht Arten von privilegierten Vorhaben, und zwar solche, die:
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen
- wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen
- der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen.
- der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.