Parteiprozess

Parteiprozess ist nach deutschem Zivilprozessrecht ein Prozess (bürgerlicher Rechtsstreit), in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Parteiprozess ist das Verfahren vor dem Amtsgericht mit Ausnahme des Familiengerichts. Den Parteiprozess können die Parteien selbst oder durch eine nach § 79 ZPO zugelassene Person als Bevollmächtigten führen. Gegensatz zum Parteiprozess ist der Anwaltsprozess (§ 78 ZPO), in dem Anwaltszwang besteht.

Im weiteren Sinne lässt s​ich als Parteiprozess a​uch generell j​eder gerichtlich ausgetragene Rechtsstreit bezeichnen, i​n dem d​ie Parteien Herren d​es Verfahrens s​ind (Dispositionsmaxime). Dies trifft i​n manchen Rechtsordnungen a​uch auf d​en Strafprozess z​u (so e​twa im angelsächsischen Rechtskreis). Gegensatz i​st hier d​as inquisitorische Verfahren, d​as von Amts wegen g​egen einen Betroffenen geführt w​ird (Offizialmaxime).[1]

Einzelnachweise

  1. Albin Eser: Adversatorische und inquisitorische Verfahrensmodelle. Ein kritischer Vergleich mit Strukturalternativen. In: Friedrich-Christian Schroeder, Manuchehr Kudtratov (Hrsg.): Die strafprozessuale Hauptverhandlung zwischen adversatorischem und inquisitorischem Modell. Frankfurt am Main 2014, S. 11–29

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