Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten
Der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten (englisch standard frequency and time signal-satellite service) ist gemäß Definition der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) in der VO Funk[1] ein Funkdienst, der den gleichen Zwecken dient wie der Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst, bei dem für diese Zwecke jedoch Weltraumfunkstellen an Bord von Erdsatelliten benutzt werden.
Ein Beispiel dazu ist das Experiment Global Transmission Services 2 (GTS-2). In der Praxis werden für diesen Zweck aufgrund der ubiquitären Verfügbarkeit jedoch die Signale von GNSS-Satelliten verwendet (vgl. GPS-synchronisierter Oszillator).
Einteilung
Die VO Funk kategorisiert diesen Funkdienst wie folgt:
- Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst (Artikel 1.53)
- Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten (Artikel 1.54)
Frequenzbereiche
Diesem Funkdienst stehen in der ITU-Region 1 und insbesondere auf deutschem Hoheitsgebiet u. a. folgende Frequenzbereiche zur Verfügung:
Zuweisung an Funkdienste[2] gemäß VO Funk | ||||
---|---|---|---|---|
Deutschland | Nutzer | Bemerkung | ||
238 | 400,05–400,15 MHz | NORMALFREQUENZ- UND ZEITZEICHENFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (400,1 MHz) |
ziv. | zivile Nutzung D261[3] 5[4] 31[5] |
406 | 25,25–25,5 GHz | Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) |
ziv. | 5 31 34[6] |
407 | 25,5–26,5 GHz | Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) |
ziv. | 5 31 43 |
408 | 26,5–27 GHz | Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) |
mil. | militärische Nutzung 5 31 34 |
- Anmerkung zur Schreibweise …
- … mit GROSSBUCHSTABEN: Primärfunkdienst
- … in Normalschreibweise: Sekundärfunkdienst
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- VO Funk, Artikel 1.54, Ausgabe 2012
- Versalschrift: primäre Zuweisung
- D261: Die Aussendungen müssen innerhalb der Grenzen von ± 25 kHz der Normalfrequenz 400,1 MHz gehalten werden.
- 5: ISM-Anwendungen können Frequenzbereiche mitbenutzen, die Funkdiensten im Frequenzbereich 9 kHz – 300 GHz zugewiesen sind, wenn die für diese Nutzung erforderlichen Frequenzen aufgrund des gewünschten physikalischen Effekts vorgegeben und nicht frei wählbar sind. Die Grenzwerte der zulässigen Abstrahlung und sonstigen störrelevanten Parameter für diese ISM-Anwendungen werden aus der Sicht der Funkverträglichkeit in der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Die ISM-Nutzungen nach dieser Nutzungsbestimmung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten verursachen. Die Mitnutzung von Frequenzen durch ISM-Anwendungen in Frequenzbereichen, die sicherheitsrelevanten Funkanwendungen gewidmet sind, ist ausgeschlossen.
- 31: Die Frequenzbereiche oberhalb von 30 MHz können von Funkanlagen geringster Leistung mitgenutzt werden. Bei der Auswahl der Frequenzbereiche sind die erhöhten Schutzanforderungen von sicherheitsrelevanten Funkanwendungen zu gewährleisten. Die Frequenzbereiche, Grenzwerte der zulässigen Strahlungsleistung und sonstigen störrelevanten Parameter von Funkanlagen geringster Leistung werden im Frequenzplan oder der erforderlichen Frequenzzuteilung festgelegt. Funkanlagen geringster Leistung dürfen keine Störungen bei anderen gegenwärtig und zukünftig betriebenen Funkanlagen und Funkdiensten, denen die entsprechenden Frequenzbereiche auf primärer oder sekundärer Basis zugewiesen sind, verursachen. Störungen durch diese anderen Funkanlagen und Funkdienste müssen von Funkanlagen geringster Leistung hingenommen werden.
- 34: Der Frequenzbereich 21,65 – 26,65 GHz darf durch Kraftfahrzeug-Kurzstreckenradare mitgenutzt werden. Die Mitnutzung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.