Nachtragsverteilung
Eine Nachtragsverteilung dient im Insolvenzverfahren der Verteilung der nach der Schlussverteilung[1] noch anfallenden Insolvenzmasse.[2]
Sie wird durch das Insolvenzgericht lt. § 203 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters, eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen angeordnet. Dies erfolgt, wenn nach dem Schlusstermin[3]
- zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
- Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurück fließen oder
- Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden.
Einzelnachweise
- § 196 InsO: Schlußverteilung
- Definition » Nachtragsverteilung «. (Nicht mehr online verfügbar.) Gabler Wirtschaftslexikon, archiviert vom Original am 20. September 2016; abgerufen am 20. September 2016. Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- § 196 InsO: Schlußtermin
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