Nachlassverzeichnis
Das Nachlassverzeichnis ist ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 260 BGB und dient der Erfüllung erbrechtlicher Auskunftsansprüche.[1][2]
Ein von dem Erben erstelltes Verzeichnis des Nachlasses wird als Inventar bezeichnet (§ 1993 BGB), ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB)[3] als notarielles Nachlassverzeichnis oder auch als Nachlassinventar (§ 31 Abs. 2 GNotKG). Das notarielle Nachlassverzeichnis dient dem enterbten Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche (§ 2314 BGB). Das Inventar ist hingegen ein Mittel des Erben zur Haftungsbeschränkung (§ 1994 BGB).
Das Inventar umfasst das wirtschaftliche Vermögen des Erblassers am Todestag, d. h. die bei Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten mit deren Beschreibung und einer Angabe des Wertes (§ 2001 BGB).[4] Das notarielle Nachlassverzeichnis hingegen hat lediglich die Nachlassgegenstände aufzulisten und ihre wertbildenden Faktoren zu beschreiben.
Historische Nachlassverzeichnisse werden auch als archivalische Quellen zu Forschungszwecken herangezogen.[5][6]
Inventarerrichtung
Der Erbe ist zur Inventarerrichtung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Errichtung des Inventars ist die Einreichung eines vom Erben selbst erstellten Inventars bei dem Nachlassgericht. Es genügt jedoch, wenn der Erbe die Erstellung des Inventars durch das Nachlassgericht beantragt oder sich auf ein schon vorhandenes Inventar bezieht. Wenn der Erbe das Inventar selbst erstellt, muss er eine Behörde oder einen Notar zuziehen (amtliche Aufnahme nach § 2002 BGB), die ihn z. B. hinsichtlich der Form des Verzeichnisses beraten.
Zweck und Wirkung der Inventarerrichtung
Die Errichtung eines Inventars hat den Zweck, die unbeschränkte Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz, dass ein freiwillig oder auf Antrag eines Nachlassgläubigers errichtetes Inventar nicht nur vollständig alle Nachlassgegenstände enthält, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten angibt. Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien (§ 2009 BGB). Diese Vermutung des Gesetzes kann durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden.
Auf Verlangen eines Nachlassgläubigers hat der Erbe die Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Nachlassgericht eidesstattlich zu versichern (§ 2006 BGB). Die Protokollierung durch das Nachlassgericht ist eine Nachlasssache gem. § 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG.
Inventarfrist
Wenn ein Nachlassgläubiger die Inventarerrichtung beantragt, wird dem Erben durch das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung des Inventars gesetzt (§ 1994 BGB, § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG), die mindestens einen Monat und höchstens drei Monate betragen soll und auf Antrag verlängert werden kann (§ 1995 Abs. 1 BGB).
Hält der Erbe die Inventarfrist nicht ein, haftet er unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. Weil die Inventarerrichtung das Ziel hat eine Haftungsbeschränkung zu erreichen, muss sie dann nicht mehr erfolgen, wenn schon eine Nachlassverwaltung angeordnet ist oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Die Nachlassverwaltung kann allerdings nur beantragt werden, solange die vom Nachlassgericht gesetzte Inventarfrist nicht abgelaufen ist.
Literatur
- Inuentarium, ein schrifftliches Verzeichniß. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste. Band 14, Leipzig 1735, Sp. 796.
Einzelnachweise
- Beispielsweise AG Hamburg-Blankenese, Teilurteil vom 12. April 2017 – 531 C 177/1.
- Wolfgang Buerstedde: Muster zur Auskunft über Umfang des Pflichtteils (PDF; 107 KB) abgerufen am 23. August 2019.
- Zu den Anforderungen: OLG Celle, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 4 W 318/01.
- Nachlassverzeichnis. Website des Staatsministeriums der Justiz Sachsen, Musterformular.
- Hildegard Mannheims: Wie wird ein Inventar erstellt? Rechtskommentare als Quelle der volkskundlichen Forschung. 1991; Volltext. (PDF; 80 MB).
- Hildegard Mannheims, Klaus Roth (Hrsg.): Nachlaßverzeichnisse - Probate Inventories, Internationale Bibliographie - International Bibliography. 1984; Volltext. (PDF; 19 MB).