Nachbürgschaft
Die Nachbürgschaft (gelegentlich auch Afterbürgschaft) ist eine Bürgschaft, welche die Verpflichtung eines Bürgen („Vorbürge“ oder „Hauptbürge“) durch eine weitere Bürgschaft absichert.[1] Sie wird dem Gläubiger gegenüber dafür übernommen, dass der Hauptbürge seinen Verpflichtungen nachkommt und erfüllt.
Schuldner ist der vornehmlich der Hauptbürge und erst dahinter der Hauptschuldner, weswegen der Nachbürge mit der Befriedigung des Gläubigers die Rechte gegen den Hauptbürgen und gegen den Hauptschuldner erlangt.[2] Eine andere Auffassung vertrat das Reichsgericht, das allein die bürgschaftstypischen Rückgriffsansprüche gegen den Hauptschuldner zuließ.[3]
Einzelheiten
Die Nachbürgschaft ist nicht gesetzlich geregelt, durch die Rechtsprechung allerdings anerkannt. Die Bedingungen über die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) gelten für die Nachbürgschaft uneingeschränkt. Die Verpflichtung des Vor-/Hauptbürgen entspricht der Schuld des Nachbürgen.[4]
Anders als bei der Rückbürgschaft kann der Gläubiger den Nachbürgen direkt in Anspruch nehmen. Bei dieser Bürgschaftsart hat mithin der Gläubiger sowohl ein Rechtsverhältnis zum Vorbürgen als auch gegenüber dem Nachbürgen. Kann der Vorbürge bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger ganz oder teilweise nicht zahlen, wird sich der Gläubiger an den Nachbürgen wenden, auf den dann die Forderung gegen den Hauptschuldner übergeht (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB). Vor- und Nachbürgen sind keine Mitbürgen (§ 769 BGB), denn sie haften nicht gesamtschuldnerisch nebeneinander, sondern auf verschiedenen Ebenen hintereinander.[5]
Bürgschaftsfall
Zahlt der Vorbürge, erwirbt dieser gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB die Hauptforderung; die Nachbürgschaft erlischt gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die gesicherte Vorbürgschaft nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen ist. Kommt der Vorbürge dagegen seiner Verpflichtung aus seiner Bürgschaft ganz oder teilweise nicht nach, kann der Nachbürge vom Gläubiger in Anspruch genommen werden. Die Nachbürgschaft ist im deutschen Recht von der Hauptbürgschaft abhängig (akzessorisch). Wenn nämlich der Schuldner seine Verpflichtung erfüllt, ohne dass der Vorbürge in Anspruch genommen wird, entfällt daher nicht nur die (Haupt-)Bürgschaft, sondern auch die Nachbürgschaft.
Erfüllt der Nachbürge die Verpflichtung des Schuldners, geht der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf ihn über (§ 774 Abs. 1 BGB). Da die Nachbürgschaft und die gesicherte Hauptverbindlichkeit nicht getrennt werden dürfen, erwirbt der Nachbürge mit der Vorbürgschaft auch die Hauptverbindlichkeit.[6] Der Nachbürge erhöht auch den Bürgschaftsanspruch des Gläubigers gegen den Vorbürgen.
Umstritten ist, ob der Hauptschuldner dem Nachbürgen Einwendungen aus dem Innenverhältnis zum Vorbürgen entgegenhalten kann.[7]
Schweiz
In der Schweiz ist auch die Nachbürgschaft – wie die Rückbürgschaft – ausdrücklich gesetzlich geregelt. Art. 498 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Nachbürge, der „sich dem Gläubiger für die Erfüllung der von den Vorbürgen übernommenen Verbindlichkeit verpflichtet hat, neben diesem in gleicher Weise wie der einfache Bürge neben dem Hauptschuldner haftet“.
Weblinks
Einzelnachweise
- BGH NJW 1979, 415
- v. Godin: Reichsgerichtsrätekommentar zum HGB (RGRK). § 349 Anm. 47; Staudinger-Brändl, 2. Aufl. 1963, Vorbem. 29.
- RG 83, 342.
- BGHZ 73, 94, 96
- Kurt Schellhammer: Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen: samt BGB Allgemeiner Teil, 2014, S. 448.
- BGHZ 73, 94, 96 f.
- dafür z. B. Dietrich Reinicke/Klaus Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 2008, Rz. 427: der Hauptschuldner solle nicht schlechter stehen, als wenn der Vorbürge gezahlt hätte; dagegen Karl Larenz/Claus-Wilhelm Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 1994, S. 20 f.: Abreden zwischen dem Hauptschuldner und dem Vorbürgen gehen den Nachbürgen, der sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet hat, nichts an