Nötigung (Schweiz)

Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht unter Artikel 181 vor, dass eine Nötigung, bei der durch Gewalt oder Androhung wie auch durch andere Beschränkungen, welche die zukünftige Handlungsfreiheit einer Person beeinflusst, wie etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft wird. Kommen die Tatbestände für das Eingehen einer Ehe oder Eintragen einer Partnerschaft zustande, sieht das Gesetz nach Artikel 181a eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Strafbar ist dabei auch, wenn die Tat im Ausland begangen wurde, der Täter sich jedoch in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird.

  • Art. 181 im Schweizerischen Strafgesetzbuch
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