Metropolitangericht
Als Metropolitangericht wird das Offizialat (Kirchengericht) in einem katholischen Erzbistum mit Sitz eines Metropoliten bezeichnet. Es entscheidet als Gerichtshof in erster Instanz über die Rechtssachen der Erzdiözese und in zweiter Instanz als Appellationsgericht für die Offizialate der Gerichte der anderen Bistümer der Kirchenprovinz.[1]
Appellationsinstanz für die Entscheidungen des Metropolitangerichts in erster Instanz ist ein bestimmtes Kirchengericht in einem der zur Kirchenprovinz gehörigen Bistümer.[2] Als dritte Instanz ist in Deutschland kraft päpstlichen Dekrets meist das Metropolitangericht einer benachbarten Kirchenprovinz bestimmt. So ist das Metropolitangericht Bamberg dritte Instanz für Rechtssachen der Kirchenprovinz München-Freising, das Metropolitangericht Freiburg dritte Instanz für Rechtssachen der Kirchenprovinz Köln. Letzte Instanz ist in allen Fällen die Rota Romana, die die Gerichtsbarkeit des Papstes ausübt und deren Zuständigkeiten sich aus 1444 CIC ergeben.
Wichtigste Aufgabe der Metropolitangerichte sind Ehenichtigkeitsverfahren, wobei seit dem 8. Dezember 2015 die obligatorischen Überprüfungen von Nichtigkeitserklärungen der ersten Instanz gemäß dem Motu proprio Mitis Iudex Dominus Iesus entfallen können. Aber auch Verstöße von Gläubigen gegen das Kirchenrecht können beim Metropolitangericht verhandelt werden. Oberster Richter ist der Erzbischof, der jedoch einen Kirchenrechtler, den Offizial, mit der Ausführung beauftragt.