Literarischer Sachverständigen-Verein

Literarische Sachverständigen-Vereine (historische Schreibweise: Litterarischer Sachverständigen-Verein, a​uch Königlich Preußischer Litterarischer Sachverständigen-Verein, Literarische Sachverständigen-Kammer) w​aren Institutionen z​ur Begutachtung v​on Urheberrechtsverletzungen.

Der erste Sachverständigen-Verein wurde in Preußen 1837 gegründet. Er hatte Gutachteraufgaben im Bereich der Buchproduktion. Er wurde von Gerichten in Urheberrechtsprozessen in Anspruch genommen und zwar in Fällen, falls „in Prozessen Zweifel entständen, ob der Thatbestand des Nachdrucks, des unerlaubten Abdrucks oder der unbefugten Nachbildung vorliege, oder welcher Entschädigungsbetrag dem Verletzten zu gewähren sei“.[1] Dieser Sachverständigen-Verein bestand aus sieben Mitgliedern, die „aus den verschiedenen, bei der Nachdrucksgesetzgebung wesentlich interessirenden Berufsklassen“ kamen.[1] Im Königreich Sachsen und im Großherzogtum Sachsen-Weimar wurden kurz darauf ebenfalls derartige Gutachtergremien gebildet.

Mit der deutschen Reichsgründung 1870 wurde dieses System für das ganze Deutsche Reich übernommen. Darüber hinaus etablierten sich musikalische, künstlerische, gewerbliche und fotografische Sachverständigen-Vereine.

Literatur

  • Rainer Nomine: Der Königlich Preußische Literarische Sachverständigen-Verein in den Jahren 1838 bis 1870. Berlin : Duncker & Humblot, 2001. (Schriften zur Rechtsgeschichte ; 84) Zugl.: Saarbrücken, Univ., Diss., 2000, ISBN 3-428-10289-4.

Einzelnachweise

  1. Otto Dambach (Hrsg.): Fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung erstattet vom Königlich Preußischen litterarischen Sachverständigen-Verein in den Jahren 1874–1889. Leipzig 1891. Zitiert nach: Ulrich Wiedmann: Struwwelpeter vs. Struwwelpeter. Noch ein Nachdruckprozess. In: Aus dem Antiquariat NF 12 (2014) Nr. 6, S. 269–273, S. 270.
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