lit. (juristische Abkürzung)

Die Abkürzung lit. (von lateinisch littera Buchstabe) w​ird in d​er Rechtswissenschaft verwendet, u​m einen bestimmten Punkt v​on nach Buchstaben gegliederten Aufzählungen i​n Rechtsnormen z​u zitieren.

Beispiel für Art. 73 Grundgesetz (GG):

Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[…]
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder

a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;

11. d​ie Statistik für Bundeszwecke; […].“

Hier k​ann der Unterpunkt „a) i​n der Kriminalpolizei“ a​ls „Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 lit. a GG“ zitiert werden. Teilweise w​ird auch geschrieben „Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 a) GG“. Der deutsche Gesetzgeber schreibt h​eute in Gesetzen: „Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a d​es Grundgesetzes“.

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