Lex Otto
Lex Otto ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den zwölften Paragraphen des Pressegesetzes des Königreichs Sachsen aus dem Jahr 1850, der Frauen in Sachsen die Herausgabe von Zeitungen verbot.[1] Frauen durften nach dem Lex Otto auch nicht als Mitredakteurinnen genannt werden.
Benannt wurde das Gesetz nach der Redakteurin Louise Otto-Peters, die durch das eigens für ihren Fall eingeführte Gesetz an der Herausgabe ihrer Demokratie und Frauengleichberechtigung propagierenden[2] Frauen-Zeitung gehindert werden sollte.[3][4] Durch das Gesetz erhielt Louise Otto-Peters, die einzige Redakteurin im Land, Berufsverbot. Die Frauen-Zeitung musste offiziell ihr Erscheinen in Sachsen einstellen. Otto wich mit der Redaktion nach Gera aus, bevor 1852 ein endgültiges Verbot durch ein ähnliches reußisches Gesetz erfolgte.
Literatur
- Ludwig Fränkel: Louise Otto-Peters. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 52, Duncker & Humblot, Leipzig 1906, S. 737–742.
- Norgard Kohlhagen: Louise Otto-Peters. In: Hans Jürgen Schultz (Hrsg.): Frauen. Porträts aus zwei Jahrhunderten. Kreuz-Verlag, Stuttgart 1981, S. 102–113.
- Ute Gerhard; Elisabeth Hannover-Drück; Romina Schmitter (Hrsg.): „Dem Reich der Freiheit werb' ich Bürgerinnen“. Die Frauen-Zeitung von Louise Otto. Syndikat, Frankfurt am Main 1979, ISBN 3-8108-0091-0.
Weblinks
- Webseite der Louise-Otto-Peters-Gesellschaft
- Für sie wurde die Lex Otto erfunden von Claudia von Zglinicki, der Freitag, 23. April 1999
Einzelnachweise
- Zur Frauen-Zeitung Louise-Otto-Peters-Gesellschaft
- Zum Programm der Frauen-Zeitung FrauenMediaTurm
- Louise Otto-Peters Bundeszentrale für politische Bildung
- Biografie Louise Otto-Peters FrauenMediaTurm