Letztes Wort des Angeklagten
Im deutschen Strafprozess gebührt dem Angeklagten in der Hauptverhandlung nach den Schlussvorträgen und vor der Urteilsfindung das letzte Wort. Dieses Recht ist in der Vorschrift des § 258 Abs. 2 StPO verankert.
Zwar ist der Angeklagte nicht dazu verpflichtet, das letzte Wort zu ergreifen, jedoch erhält er hier nochmals, nach der zuvor gegebenen Möglichkeit einer Einlassung, Gelegenheit, etwas zur Sache oder zu seiner Person vorzutragen, sich zu entschuldigen oder ein Geständnis abzulegen. Das letzte Wort ist nicht auf den Verteidiger übertragbar und kann daher nur persönlich wahrgenommen werden.[1]
Der Grund für die Einräumung des letzten Wortes ist der grundgesetzlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wonach jedem Betroffenen ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu einem Vorwurf zu äußern. Es handelt sich dabei um ein grundrechtsgleiches Recht.
Wird dem Angeklagten das letzte Wort versagt, stellt dies einen relativen Revisionsgrund im Sinne des § 337 StPO dar.[2][3]
Einzelnachweise
- Werner Beulke: Strafprozessrecht. 11. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg u. a. 2010, ISBN 978-3-8114-9744-3, S. 245 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019, 3 StR 469/18. Bundesgerichtshof (BGH), abgerufen am 1. September 2019.
- Steffen Dietrich: Wenn vergessen wird, dem Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. In: Strafrechtsblogger.de. 9. Juli 2019, abgerufen am 1. September 2019.