Leichenfledderei
Leichenfledderei bezeichnet das „Ausrauben“ beziehungsweise „Ausplündern“ von Toten. Es ist ein Wort des 20. Jahrhunderts,[1] vermutlich eine Zusammenbildung des Ausdrucks Leichen fleddern mit dem Derivatem (Ableitungsmorphem) -ei.
Eine Person, die eine Leichenfledderei durchführt, nennt man Leichenfledderer.
Im deutschen Strafrecht relevant sind die Straftatbestände der Störung der Totenruhe sowie der Unterschlagung. Aufgrund des Erbrechts fällt ohne weiteres einem Erben das Eigentum an der Habe des Toten zu. Notfalls erbt gemäß §§ 1936, 1964 BGB der Staat.
Literatur
- Die Raubthiere des Schlachtfeldes. In: Die Gartenlaube. Heft 39, 1866, S. 612–614 (Volltext [Wikisource] – mit Illustration von Herbert König).
- Noch einmal die Raubthiere des Schlachtfeldes. In: Die Gartenlaube. Heft 43, 1866, S. 680 (Volltext [Wikisource]).
Weblinks
Wiktionary: Leichenfledderei – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Einzelnachweise
- Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 24. Auflage. de Gruyter, Berlin / New York 2002, ISBN 3-11-017472-3
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.